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Artikel 10 - Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Verordnungen und Durchführungsverordnungen zur Regelung des Betriebes von Luftsportgeräten (LuftRÄndV k.a.Abk.)

V. v. 26.05.1993 BGBl. I S. 750
Geltung ab 09.06.1993; FNA: 96-1-32 Luftverkehr

Artikel 10



Der Bundesminister für Verkehr kann nach Inkrafttreten dieser Verordnung den Wortlaut der durch sie geänderten Verordnungen in der geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Er kann die Paragraphen und ihre Untergliederungen mit neuen durchlaufenden Ordnungszeichen versehen.