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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 06.08.2023 aufgehoben
§ 2 - Türkei-Erdbeben-Aufenthalts-Übergangsverordnung (TürkeiErdbebenAufenthÜV)
V. v. 25.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 116
Geltung ab 07.05.2023 bis 06.08.2023; FNA: 26-12-12 Ausländerrecht
Geltung ab 07.05.2023 bis 06.08.2023; FNA: 26-12-12 Ausländerrecht
§ 2 Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels
Türkische Staatsangehörige, die am 6. Februar 2023 ihren alleinigen Wohnsitz in den türkischen Provinzen Adana, Adiyaman, Diyarbakir, Elâzig, Gaziantep, Hatay, Kahramanmaras, Kilis, Malatya, Osmaniye und Sanliurfa hatten und die zwischen dem 6. Februar 2023 und dem 7. Mai 2023 mit einem gültigen und durch eine deutsche Auslandsvertretung in der Türkei nach der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 erteilten Visum in das Bundesgebiet eingereist sind und die sich am 7. Mai 2023 noch rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, werden vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels für den Aufenthalt im Bundesgebiet befreit. Die Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels nach Satz 1 erlischt mit der Ausreise aus dem Bundesgebiet.
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