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Änderung § 27a VwVfG vom 07.06.2013

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§ 27a VwVfG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.06.2013 geltenden Fassung
§ 27a VwVfG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 344
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§ 27a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 27a Bekanntmachung im Internet


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(1) 1 Ist durch Rechtsvorschrift eine öffentliche oder ortsübliche Bekanntmachung angeordnet, so ist diese dadurch zu bewirken, dass der Inhalt der Bekanntmachung auch auf einer Internetseite der Behörde oder ihres Verwaltungsträgers zugänglich gemacht wird. 2 Soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, ist für die Einhaltung einer vorgeschriebenen Frist die Zugänglichmachung im Internet nach Satz 1 maßgeblich.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn eine Zugänglichmachung im Internet, insbesondere aus technischen Gründen, nicht möglich ist.