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Änderung § 42a VwVfG vom 18.12.2008
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§ 42a VwVfG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.12.2008 geltenden Fassung | § 42a VwVfG n.F. (neue Fassung) in der am 18.12.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 11.12.2008 BGBl. I S. 2418 |
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(Text alte Fassung) § 42a (neu) | (Text neue Fassung)§ 42a Genehmigungsfiktion |
(1) 1 Eine beantragte Genehmigung gilt nach Ablauf einer für die Entscheidung festgelegten Frist als erteilt (Genehmigungsfiktion), wenn dies durch Rechtsvorschrift angeordnet und der Antrag hinreichend bestimmt ist. 2 Die Vorschriften über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend. (2) 1 Die Frist nach Absatz 1 Satz 1 beträgt drei Monate, soweit durch Rechtsvorschrift nichts Abweichendes bestimmt ist. 2 Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. 3 Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. 4 Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen. (3) Auf Verlangen ist demjenigen, dem der Verwaltungsakt nach § 41 Abs. 1 hätte bekannt gegeben werden müssen, der Eintritt der Genehmigungsfiktion schriftlich zu bescheinigen. |
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