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Änderung § 71d VwVfG vom 18.12.2008

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§ 71d VwVfG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.12.2008 geltenden Fassung
§ 71d VwVfG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.12.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.12.2008 BGBl. I S. 2418

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 71d Sternverfahren


(Text neue Fassung)

§ 71d Gegenseitige Unterstützung


vorherige Änderung

(1) Sind in einem Genehmigungsverfahren Träger öffentlicher Belange zu beteiligen, soll die zuständige Behörde diese, soweit sachlich möglich und geboten, insbesondere auf Verlangen des Antragstellers, gleichzeitig und unter Fristsetzung zur Stellungnahme auffordern (Sternverfahren).

(2) Äußerungen nach Ablauf der Frist werden nicht mehr berücksichtigt, es sei denn, die vorgebrachten Belange
sind der Genehmigungsbehörde bereits bekannt oder hätten ihr bekannt sein müssen oder sind für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung.



1 Die einheitliche Stelle und die zuständigen Behörden wirken gemeinsam auf eine ordnungsgemäße und zügige Verfahrensabwicklung hin; alle einheitlichen Stellen und zuständigen Behörden sind hierbei zu unterstützen. 2 Die zuständigen Behörden stellen der einheitlichen Stelle insbesondere die erforderlichen Informationen zum Verfahrensstand zur Verfügung.