§ 102a VwVfG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung | § 102a VwVfG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 344 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 102a (neu) | (Text neue Fassung)§ 102a Übergangsregelung für die Durchführung von Verwaltungsverfahren |
1 Auf alle vor dem 1. Januar 2024 begonnenen, aber nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahren sind dieses Gesetz in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung und das Planungssicherstellungsgesetz weiter anzuwenden. 2 Dies gilt nicht für § 3a. |