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Änderung § 15 VwVfG vom 01.01.2025
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§ 15 VwVfG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | § 15 VwVfG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236, 331 |
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(Textabschnitt unverändert) § 15 Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten | |
(Text alte Fassung) 1 Ein Beteiligter ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat der Behörde auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist einen Empfangsbevollmächtigten im Inland zu benennen. 2 Unterlässt er dies, gilt ein an ihn gerichtetes Schriftstück am siebenten Tage nach der Aufgabe zur Post und ein elektronisch übermitteltes Dokument am dritten Tage nach der Absendung als zugegangen. 3 Dies gilt nicht, wenn feststeht, dass das Dokument den Empfänger nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt erreicht hat. 4 Auf die Rechtsfolgen der Unterlassung ist der Beteiligte hinzuweisen. | (Text neue Fassung) 1 Ein Beteiligter ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat der Behörde auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist einen Empfangsbevollmächtigten im Inland zu benennen. 2 Unterlässt er dies, gilt ein an ihn gerichtetes Schriftstück am siebenten Tage nach der Aufgabe zur Post und ein elektronisch übermitteltes Dokument am vierten Tage nach der Absendung als zugegangen. 3 Dies gilt nicht, wenn feststeht, dass das Dokument den Empfänger nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt erreicht hat. 4 Auf die Rechtsfolgen der Unterlassung ist der Beteiligte hinzuweisen. |
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