Tools:
Update via:
Änderung § 2 VwVfG vom 01.09.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 2 VwVfG und Änderungshistorie des VwVfGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 2 VwVfG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 2 VwVfG n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.08.2009 BGBl. I S. 2827 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich | |
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen. (2) Dieses Gesetz gilt ferner nicht für 1. Verfahren der Bundes- oder Landesfinanzbehörden nach der Abgabenordnung, 2. die Strafverfolgung, die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, die Rechtshilfe für das Ausland in Straf- und Zivilsachen und, unbeschadet des § 80 Abs. 4, für Maßnahmen des Richterdienstrechts, 3. Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und den bei diesem errichteten Schiedsstellen, 4. Verfahren nach dem Sozialgesetzbuch, 5. das Recht des Lastenausgleichs, 6. das Recht der Wiedergutmachung. (3) Für die Tätigkeit | |
(Text alte Fassung) 1. der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung einschließlich der ihrer Aufsicht unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt dieses Gesetz nur, soweit die Tätigkeit der Nachprüfung durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder durch die in verwaltungsrechtlichen Anwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichte unterliegt; | (Text neue Fassung) 1. der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung einschließlich der ihrer Aufsicht unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt dieses Gesetz nur, soweit die Tätigkeit der Nachprüfung durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder durch die in verwaltungsrechtlichen Anwalts-, Patentanwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichte unterliegt; |
2. der Behörden bei Leistungs-, Eignungs- und ähnlichen Prüfungen von Personen gelten nur die §§ 3a bis 13, 20 bis 27, 29 bis 38, 40 bis 52, 79, 80 und 96; 3. der Vertretungen des Bundes im Ausland gilt dieses Gesetz nicht. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1586/al21068-0.htm