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Änderung § 27a VwVfG vom 07.06.2013
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§ 27a VwVfG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.06.2013 geltenden Fassung | § 27a VwVfG n.F. (neue Fassung) in der am 07.06.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 31.05.2013 BGBl. I S. 1388 |
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(Text alte Fassung) § 27a (neu) | (Text neue Fassung)§ 27a Öffentliche Bekanntmachung im Internet |
(1) 1 Ist durch Rechtsvorschrift eine öffentliche oder ortsübliche Bekanntmachung angeordnet, soll die Behörde deren Inhalt zusätzlich im Internet veröffentlichen. 2 Dies wird dadurch bewirkt, dass der Inhalt der Bekanntmachung auf einer Internetseite der Behörde oder ihres Verwaltungsträgers zugänglich gemacht wird. 3 Bezieht sich die Bekanntmachung auf zur Einsicht auszulegende Unterlagen, sollen auch diese über das Internet zugänglich gemacht werden. 4 Soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes geregelt ist, ist der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen maßgeblich. (2) In der öffentlichen oder ortsüblichen Bekanntmachung ist die Internetseite anzugeben. |
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