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Synopse aller Änderungen des VwVfG am 28.12.2009
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 28. Dezember 2009 durch Artikel 4a des DlRLUG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des VwVfG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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VwVfG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.12.2009 geltenden Fassung | VwVfG n.F. (neue Fassung) in der am 28.12.2009 geltenden Fassung durch Artikel 4a G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2091 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel | |
(Text alte Fassung) Teil I Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe § 1 Anwendungsbereich § 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich § 3 Örtliche Zuständigkeit § 3a Elektronische Kommunikation § 4 Amtshilfepflicht § 5 Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe § 6 Auswahl der Behörde § 7 Durchführung der Amtshilfe § 8 Kosten der Amtshilfe | (Text neue Fassung) Teil I Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit Abschnitt 1 Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation § 1 Anwendungsbereich § 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich § 3 Örtliche Zuständigkeit § 3a Elektronische Kommunikation Abschnitt 2 Amtshilfe § 4 Amtshilfepflicht § 5 Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe § 6 Auswahl der Behörde § 7 Durchführung der Amtshilfe § 8 Kosten der Amtshilfe Abschnitt 3 Europäische Verwaltungszusammenarbeit § 8a Grundsätze der Hilfeleistung § 8b Form und Behandlung der Ersuchen § 8c Kosten der Hilfeleistung § 8d Mitteilungen von Amts wegen § 8e Anwendbarkeit |
Teil II Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren Abschnitt 1 Verfahrensgrundsätze § 9 Begriff des Verwaltungsverfahrens § 10 Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens § 11 Beteiligungsfähigkeit § 12 Handlungsfähigkeit § 13 Beteiligte § 14 Bevollmächtigte und Beistände § 15 Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten § 16 Bestellung eines Vertreters von Amts wegen § 17 Vertreter bei gleichförmigen Eingaben § 18 Vertreter für Beteiligte bei gleichem Interesse § 19 Gemeinsame Vorschriften für Vertreter bei gleichförmigen Eingaben und bei gleichem Interesse § 20 Ausgeschlossene Personen § 21 Besorgnis der Befangenheit § 22 Beginn des Verfahrens § 23 Amtssprache § 24 Untersuchungsgrundsatz § 25 Beratung, Auskunft § 26 Beweismittel § 27 Versicherung an Eides statt § 28 Anhörung Beteiligter § 29 Akteneinsicht durch Beteiligte § 30 Geheimhaltung Abschnitt 2 Fristen, Termine, Wiedereinsetzung § 31 Fristen und Termine § 32 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Abschnitt 3 Amtliche Beglaubigung § 33 Beglaubigung von Dokumenten § 34 Beglaubigung von Unterschriften Teil III Verwaltungsakt Abschnitt 1 Zustandekommen des Verwaltungsaktes § 35 Begriff des Verwaltungsaktes § 36 Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt § 37 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes § 38 Zusicherung § 39 Begründung des Verwaltungsaktes § 40 Ermessen § 41 Bekanntgabe des Verwaltungsaktes § 42 Offenbare Unrichtigkeiten im Verwaltungsakt § 42a Genehmigungsfiktion Abschnitt 2 Bestandskraft des Verwaltungsaktes § 43 Wirksamkeit des Verwaltungsaktes § 44 Nichtigkeit des Verwaltungsaktes § 45 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern § 46 Folgen von Verfahrens- und Formfehlern § 47 Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes § 48 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes § 49 Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes § 49a Erstattung, Verzinsung § 50 Rücknahme und Widerruf im Rechtsbehelfsverfahren § 51 Wiederaufgreifen des Verfahrens § 52 Rückgabe von Urkunden und Sachen Abschnitt 3 Verjährungsrechtliche Wirkungen des Verwaltungsaktes § 53 Hemmung der Verjährung durch Verwaltungsakt Teil IV Öffentlich-rechtlicher Vertrag § 54 Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrags § 55 Vergleichsvertrag § 56 Austauschvertrag § 57 Schriftform § 58 Zustimmung von Dritten und Behörden § 59 Nichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrags § 60 Anpassung und Kündigung in besonderen Fällen § 61 Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung § 62 Ergänzende Anwendung von Vorschriften Teil V Besondere Verfahrensarten Abschnitt 1 Förmliches Verwaltungsverfahren § 63 Anwendung der Vorschriften über das förmliche Verwaltungsverfahren § 64 Form des Antrags § 65 Mitwirkung von Zeugen und Sachverständigen § 66 Verpflichtung zur Anhörung von Beteiligten § 67 Erfordernis der mündlichen Verhandlung § 68 Verlauf der mündlichen Verhandlung § 69 Entscheidung § 70 Anfechtung der Entscheidung § 71 Besondere Vorschriften für das förmliche Verfahren vor Ausschüssen Abschnitt 1a Verfahren über eine einheitliche Stelle § 71a Anwendbarkeit § 71b Verfahren § 71c Informationspflichten § 71d Gegenseitige Unterstützung § 71e Elektronisches Verfahren Abschnitt 2 Planfeststellungsverfahren § 72 Anwendung der Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren § 73 Anhörungsverfahren § 74 Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung § 75 Rechtswirkungen der Planfeststellung § 76 Planänderungen vor Fertigstellung des Vorhabens § 77 Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses § 78 Zusammentreffen mehrerer Vorhaben Teil VI Rechtsbehelfsverfahren § 79 Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte § 80 Erstattung von Kosten im Vorverfahren Teil VII Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse Abschnitt 1 Ehrenamtliche Tätigkeit § 81 Anwendung der Vorschriften über die ehrenamtliche Tätigkeit § 82 Pflicht zu ehrenamtlicher Tätigkeit § 83 Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeit § 84 Verschwiegenheitspflicht § 85 Entschädigung § 86 Abberufung § 87 Ordnungswidrigkeiten Abschnitt 2 Ausschüsse § 88 Anwendung der Vorschriften über Ausschüsse § 89 Ordnung in den Sitzungen § 90 Beschlussfähigkeit § 91 Beschlussfassung § 92 Wahlen durch Ausschüsse § 93 Niederschrift Teil VIII Schlussvorschriften § 94 Übertragung gemeindlicher Aufgaben § 95 Sonderregelung für Verteidigungsangelegenheiten § 96 Überleitung von Verfahren § 97 § 98 § 99 § 100 Landesgesetzliche Regelungen § 101 Stadtstaatenklausel § 102 Übergangsvorschrift zu § 53 § 103 | |
§ 8a (neu) | § 8a Grundsätze der Hilfeleistung |
(1) Jede Behörde leistet Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf Ersuchen Hilfe, soweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft geboten ist. (2) 1 Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union können um Hilfe ersucht werden, soweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zugelassen ist. 2 Um Hilfe ist zu ersuchen, soweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft geboten ist. (3) Die §§ 5, 7 und 8 Absatz 2 sind entsprechend anzuwenden, soweit Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft nicht entgegenstehen. | |
§ 8b (neu) | § 8b Form und Behandlung der Ersuchen |
(1) 1 Ersuchen sind in deutscher Sprache an Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu richten; soweit erforderlich, ist eine Übersetzung beizufügen. 2 Die Ersuchen sind gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben und unter Angabe des maßgeblichen Rechtsakts zu begründen. (2) 1 Ersuchen von Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union dürfen nur erledigt werden, wenn sich ihr Inhalt in deutscher Sprache aus den Akten ergibt. 2 Soweit erforderlich, soll bei Ersuchen in einer anderen Sprache von der ersuchenden Behörde eine Übersetzung verlangt werden. (3) Ersuchen von Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union können abgelehnt werden, wenn sie nicht ordnungsgemäß und unter Angabe des maßgeblichen Rechtsakts begründet sind und die erforderliche Begründung nach Aufforderung nicht nachgereicht wird. (4) 1 Einrichtungen und Hilfsmittel der Kommission zur Behandlung von Ersuchen sollen genutzt werden. 2 Informationen sollen elektronisch übermittelt werden. | |
§ 8c (neu) | § 8c Kosten der Hilfeleistung |
Ersuchende Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben Verwaltungsgebühren oder Auslagen nur zu erstatten, soweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft verlangt werden kann. | |
§ 8d (neu) | § 8d Mitteilungen von Amts wegen |
(1) 1 Die zuständige Behörde teilt den Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Kommission Angaben über Sachverhalte und Personen mit, soweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft geboten ist. 2 Dabei sollen die hierzu eingerichteten Informationsnetze genutzt werden. (2) Übermittelt eine Behörde Angaben nach Absatz 1 an die Behörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, unterrichtet sie den Betroffenen über die Tatsache der Übermittlung, soweit Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft dies vorsehen; dabei ist auf die Art der Angaben sowie auf die Zweckbestimmung und die Rechtsgrundlage der Übermittlung hinzuweisen. | |
§ 8e (neu) | § 8e Anwendbarkeit |
1 Die Regelungen dieses Abschnitts sind mit Inkrafttreten des jeweiligen Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft, wenn dieser unmittelbare Wirkung entfaltet, im Übrigen mit Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfrist anzuwenden. 2 Sie gelten auch im Verhältnis zu den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, soweit Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auch auf diese Staaten anzuwenden sind. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1586/v162227-2009-12-28.htm