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Synopse aller Änderungen des VwVfG am 01.01.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2017 durch Artikel 20 des StVfModG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des VwVfG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

VwVfG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
VwVfG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 20 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1679

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Teil I Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit
    Abschnitt 1 Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation
       § 1 Anwendungsbereich
       § 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich
       § 3 Örtliche Zuständigkeit
       § 3a Elektronische Kommunikation
    Abschnitt 2 Amtshilfe
       § 4 Amtshilfepflicht
       § 5 Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe
       § 6 Auswahl der Behörde
       § 7 Durchführung der Amtshilfe
       § 8 Kosten der Amtshilfe
    Abschnitt 3 Europäische Verwaltungszusammenarbeit
       § 8a Grundsätze der Hilfeleistung
       § 8b Form und Behandlung der Ersuchen
       § 8c Kosten der Hilfeleistung
       § 8d Mitteilungen von Amts wegen
       § 8e Anwendbarkeit
Teil II Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren
    Abschnitt 1 Verfahrensgrundsätze
       § 9 Begriff des Verwaltungsverfahrens
       § 10 Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens
       § 11 Beteiligungsfähigkeit
       § 12 Handlungsfähigkeit
       § 13 Beteiligte
       § 14 Bevollmächtigte und Beistände
       § 15 Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten
       § 16 Bestellung eines Vertreters von Amts wegen
       § 17 Vertreter bei gleichförmigen Eingaben
       § 18 Vertreter für Beteiligte bei gleichem Interesse
       § 19 Gemeinsame Vorschriften für Vertreter bei gleichförmigen Eingaben und bei gleichem Interesse
       § 20 Ausgeschlossene Personen
       § 21 Besorgnis der Befangenheit
       § 22 Beginn des Verfahrens
       § 23 Amtssprache
       § 24 Untersuchungsgrundsatz
       § 25 Beratung, Auskunft, frühe Öffentlichkeitsbeteiligung
       § 26 Beweismittel
       § 27 Versicherung an Eides statt
       § 27a Öffentliche Bekanntmachung im Internet
       § 28 Anhörung Beteiligter
       § 29 Akteneinsicht durch Beteiligte
       § 30 Geheimhaltung
    Abschnitt 2 Fristen, Termine, Wiedereinsetzung
       § 31 Fristen und Termine
       § 32 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
    Abschnitt 3 Amtliche Beglaubigung
       § 33 Beglaubigung von Dokumenten
       § 34 Beglaubigung von Unterschriften
Teil III Verwaltungsakt
    Abschnitt 1 Zustandekommen des Verwaltungsaktes
       § 35 Begriff des Verwaltungsaktes
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

       § 35a Vollständig automatisierter Erlass eines Verwaltungsaktes
       § 36 Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt
       § 37 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes; Rechtsbehelfsbelehrung
       § 38 Zusicherung
       § 39 Begründung des Verwaltungsaktes
       § 40 Ermessen
       § 41 Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
       § 42 Offenbare Unrichtigkeiten im Verwaltungsakt
       § 42a Genehmigungsfiktion
    Abschnitt 2 Bestandskraft des Verwaltungsaktes
       § 43 Wirksamkeit des Verwaltungsaktes
       § 44 Nichtigkeit des Verwaltungsaktes
       § 45 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern
       § 46 Folgen von Verfahrens- und Formfehlern
       § 47 Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes
       § 48 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes
       § 49 Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes
       § 49a Erstattung, Verzinsung
       § 50 Rücknahme und Widerruf im Rechtsbehelfsverfahren
       § 51 Wiederaufgreifen des Verfahrens
       § 52 Rückgabe von Urkunden und Sachen
    Abschnitt 3 Verjährungsrechtliche Wirkungen des Verwaltungsaktes
       § 53 Hemmung der Verjährung durch Verwaltungsakt
Teil IV Öffentlich-rechtlicher Vertrag
    § 54 Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrags
    § 55 Vergleichsvertrag
    § 56 Austauschvertrag
    § 57 Schriftform
    § 58 Zustimmung von Dritten und Behörden
    § 59 Nichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrags
    § 60 Anpassung und Kündigung in besonderen Fällen
    § 61 Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung
    § 62 Ergänzende Anwendung von Vorschriften
Teil V Besondere Verfahrensarten
    Abschnitt 1 Förmliches Verwaltungsverfahren
       § 63 Anwendung der Vorschriften über das förmliche Verwaltungsverfahren
       § 64 Form des Antrags
       § 65 Mitwirkung von Zeugen und Sachverständigen
       § 66 Verpflichtung zur Anhörung von Beteiligten
       § 67 Erfordernis der mündlichen Verhandlung
       § 68 Verlauf der mündlichen Verhandlung
       § 69 Entscheidung
       § 70 Anfechtung der Entscheidung
       § 71 Besondere Vorschriften für das förmliche Verfahren vor Ausschüssen
    Abschnitt 1a Verfahren über eine einheitliche Stelle
       § 71a Anwendbarkeit
       § 71b Verfahren
       § 71c Informationspflichten
       § 71d Gegenseitige Unterstützung
       § 71e Elektronisches Verfahren
    Abschnitt 2 Planfeststellungsverfahren
       § 72 Anwendung der Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren
       § 73 Anhörungsverfahren
       § 74 Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung
       § 75 Rechtswirkungen der Planfeststellung
       § 76 Planänderungen vor Fertigstellung des Vorhabens
       § 77 Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses
       § 78 Zusammentreffen mehrerer Vorhaben
Teil VI Rechtsbehelfsverfahren
    § 79 Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte
    § 80 Erstattung von Kosten im Vorverfahren
Teil VII Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse
    Abschnitt 1 Ehrenamtliche Tätigkeit
       § 81 Anwendung der Vorschriften über die ehrenamtliche Tätigkeit
       § 82 Pflicht zu ehrenamtlicher Tätigkeit
       § 83 Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeit
       § 84 Verschwiegenheitspflicht
       § 85 Entschädigung
       § 86 Abberufung
       § 87 Ordnungswidrigkeiten
    Abschnitt 2 Ausschüsse
       § 88 Anwendung der Vorschriften über Ausschüsse
       § 89 Ordnung in den Sitzungen
       § 90 Beschlussfähigkeit
       § 91 Beschlussfassung
       § 92 Wahlen durch Ausschüsse
       § 93 Niederschrift
Teil VIII Schlussvorschriften
    § 94 Übertragung gemeindlicher Aufgaben
    § 95 Sonderregelung für Verteidigungsangelegenheiten
    § 96 Überleitung von Verfahren
    § 97
    § 98
    § 99
    § 100 Landesgesetzliche Regelungen
    § 101 Stadtstaatenklausel
    § 102 Übergangsvorschrift zu § 53
    § 103

§ 24 Untersuchungsgrundsatz


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden.



(1) 1 Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. 2 Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. 3 Setzt die Behörde automatische Einrichtungen zum Erlass von Verwaltungsakten ein, muss sie für den Einzelfall bedeutsame tatsächliche Angaben des Beteiligten berücksichtigen, die im automatischen Verfahren nicht ermittelt würden.

(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.

(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 35a (neu)




§ 35a Vollständig automatisierter Erlass eines Verwaltungsaktes


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Ein Verwaltungsakt kann vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist und weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.

(heute geltende Fassung) 

§ 41 Bekanntgabe des Verwaltungsaktes


vorherige Änderung

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.



(1) 1 Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. 2 Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.

(2) 1 Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. 2 Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. 3 Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) 1 Mit Einwilligung des Beteiligten kann ein elektronischer Verwaltungsakt dadurch bekannt gegeben werden, dass er vom Beteiligten oder von seinem Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche Netze abgerufen wird. 2 Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. 3 Der Verwaltungsakt gilt am Tag nach dem Abruf als bekannt gegeben. 4 Wird der Verwaltungsakt nicht innerhalb von zehn Tagen nach Absendung einer Benachrichtigung über die Bereitstellung abgerufen, wird diese beendet. 5 In diesem Fall ist die Bekanntgabe nicht bewirkt; die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.

(3) 1 Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. 2 Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) 1 Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. 2 In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. 3 Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. 4 In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.