Die Vierte Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 24. April 2020 (VkBl. S. 295), die durch
Artikel 2 Absatz 8 der Verordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I S. 4982) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 5 wird die Angabe „14. Juni 2023" durch die Angabe „4. Mai 2026" ersetzt.
- 2.
- Nummer II.1 des Anhangs wird wie folgt gefasst:
- „1.
- § 1.01 ist in der um die nachstehende Definition eines Kabinenschiffes ergänzten Fassung anzuwenden:
„Kabinenschiff":
ein Fahrgastschiff mit Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen."
Fünfte Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (5. BinSchStrOAbweichV)
V. v. 15.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 98, 282
Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und weiterer Vorschriften des Schifffahrtsrechts
V. v. 23.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 253, 336