Tools:
Update via:
Artikel 2 - Erste Verordnung zur Änderung der Vierten Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und der Siebenundzwanzigsten Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Donauschifffahrtspolizeiverordnung (BinSchStrOuaAbwÄndV k.a.Abk.)
Artikel 2
Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Siebenundzwanzigste Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Donauschifffahrtspolizeiverordnung vom 24. April 2020 (VkBl. S. 303), die durch Artikel 2 Absatz 9 der Verordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I S. 4982) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 4 Absatz 2 Nummer 15 werden die Wörter „§ 3 Absatz 2 Nummer 17" durch die Wörter „§ 3 Absatz 2 Nummer 16" ersetzt.
- 2.
- In § 6 wird die Angabe „14. Juni 2023" durch die Angabe „4. Mai 2026" ersetzt.
- 3.
- In Nummer II.3 des Anhangs wird § 8.01 Nummer 3 wie folgt geändert:
- a)
- Die Buchstaben c und d werden wie folgt gefasst:
- „c)
- „Tagesausflugschiff":
ein Fahrgastschiff ohne Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen; - d)
- „Kabinenschiff":
ein Fahrgastschiff mit Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen;".
- b)
- Buchstabe g wird wie folgt gefasst:
- „g)
- „diensttuende Mindestbesatzung":
die Besatzung nach Teil 3 der Binnenschiffspersonalverordnung oder nach den §§ 19.02 bis 19.10 der Rheinschiffspersonalverordnung, die sich nicht in der Ruhezeit befindet;".
- c)
- Der Buchstabe j wird durch folgende Buchstaben j und k ersetzt:
- „j)
- „Binnenschiffspersonalverordnung":
Binnenschiffspersonalverordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I S. 4982, 5204), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 5. April 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 105) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung; - k)
- „Rheinschiffspersonalverordnung":
Anlage 1 zu § 1 Absatz 2 Nummer 1 der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom 5. April 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 105, Anlageband) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung;".
- d)
- Der bisherige Buchstabe k wird Buchstabe l.
Zitierungen von Artikel 2 Erste Verordnung zur Änderung der Vierten Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und der Siebenundzwanzigsten Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Donauschifffahrtspolizeiverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 BinSchStrOuaAbwÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BinSchStrOuaAbwÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und weiterer Vorschriften des Schifffahrtsrechts
V. v. 23.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 253, 336
Artikel 7 2. BinSchStrOuaÄndV Aufhebung von Rechtsvorschriften
... von der Donauschifffahrtspolizeiverordnung vom 24. April 2020 (VkBl. S. 303), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. April 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 118 ) geändert worden ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/15862/a297951.htm