Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Unterabschnitt 1 - Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerausbildungsverordnung (KFBauMechAusbV)

V. v. 01.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 120
Geltung ab 01.08.2023; FNA: 806-22-1-147 Berufliche Bildung

Abschnitt 2 Abschluss- oder Gesellenprüfung

Unterabschnitt 1 Prüfung Teil 1

§ 7 Inhalt des Teiles 1



Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.


§ 8 Prüfungsbereiche des Teiles 1



Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
Arbeitsauftrag und

2.
Auftragsplanung.


§ 9 Prüfungsbereich Arbeitsauftrag



(1) Im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsmittel und Messgeräte auszuwählen, Messungen und Beurteilungen durchzuführen, Daten zu recherchieren,

2.
Schaltpläne sowie Zeichnungen und technische Unterlagen anzuwenden,

3.
Fertigungsabläufe umzusetzen sowie Sicherheits- und Schutzeinrichtungen einzusetzen,

4.
manuelle und maschinelle Be- und Verarbeitungsverfahren sowie Füge- und Umformtechniken anzuwenden,

5.
sowohl elektrische als auch elektronische Bauteile nach Schalt- und Funktionsplänen zu verbinden und eine Funktionsprüfung durchzuführen,

6.
ein Prüf- und Messprotokoll anzufertigen sowie

7.
fachbezogene Probleme und deren Lösungen darzustellen sowie seine Vorgehensweise zu begründen.

(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:

1.
Anfertigen und Prüfen eines funktionsfähigen Bauteils sowie

2.
Anschließen und Prüfen eines elektrischen oder elektronischen Systems.

(3) 1Der Prüfling hat ein Prüfungsprodukt herzustellen, das aus mehreren Teilprodukten bestehen kann und einem Kundenauftrag entspricht. 2Nach der Herstellung des Prüfungsprodukts wird mit dem Prüfling ein auftragsbezogenes Fachgespräch über das Prüfungsprodukt geführt.

(4) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 375 Minuten. 2Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten.


§ 10 Prüfungsbereich Auftragsplanung



(1) Im Prüfungsbereich Auftragsplanung hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsabläufe unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften zu planen,

2.
Arbeitssicherheits-, Umweltschutz- und Gesundheitsschutzbestimmungen zu berücksichtigen,

3.
die für die Herstellung erforderlichen Bauteile, Werkzeuge, Maschinen und Hilfsmittel festzulegen und dabei die technischen Regeln und die Werkstoffeigenschaften zu beachten,

4.
informationstechnische, technologische und mathematische Sachverhalte zu bewerten sowie

5.
Lösungswege unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte darzustellen.

(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. 3Die Aufgaben müssen sich auf den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag nach § 9 beziehen.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.