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Artikel 1a - Gesetz zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Stiftung Unabhängige Patientenberatung Deutschland - und zur Änderung weiterer Gesetze (SGBVStUPDÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1a Änderung des Transfusionsgesetzes


Artikel 1a ändert mWv. 16. Mai 2023 TFG § 4, § 5, § 7, § 12, § 12a

Das Transfusionsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 2007 (BGBl. I S. 2169), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 4 Satz 1 Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und werden die Wörter „der Einsatz telemedizinischer Verfahren ist zulässig." angefügt.

2.
Nach § 5 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Der Einsatz telemedizinischer Verfahren ist zulässig."

3.
Dem § 7 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Der Einsatz telemedizinischer Verfahren ist zulässig."

4.
In § 12 Satz 1 werden die Wörter „Menschen oder zur Risikovorsorge" durch die Wörter „Menschen, zur Risikovorsorge, zur Vermeidung von Diskriminierungen oder zur Sicherstellung der Versorgung mit Blutprodukten" ersetzt.

5.
§ 12a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Die Bewertung des Risikos, das zu einem Ausschluss oder einer Rückstellung von der Spende führt, ist im Fall neuer medizinischer, wissenschaftlicher oder epidemiologischer Erkenntnisse zu aktualisieren und daraufhin zu überprüfen, ob der Ausschluss oder die Rückstellung noch erforderlich ist, um ein hohes Gesundheitsschutzniveau von Empfängerinnen und Empfängern von Blutspenden sicherzustellen. Die Bewertung eines durch das Sexualverhalten bedingten Risikos, das zu einem Ausschluss oder einer Rückstellung von der Spende führt, hat auf Grundlage des jeweiligen individuellen Sexualverhaltens der spendewilligen Person zu erfolgen. Die sexuelle Orientierung und die Geschlechtsidentität der spendewilligen Person oder der Sexualpartnerinnen oder der Sexualpartner der spendewilligen Person dürfen bei der Bewertung des Risikos, das zu einem Ausschluss oder einer Rückstellung von der Spende führt, nicht berücksichtigt werden."

b)
Die folgenden Absätze 4 und 5 werden angefügt:

„(4) Die Bundesärztekammer hat bis zum 1. Oktober 2023

1.
abweichend von Absatz 1 Satz 2 eine Neubewertung der Risiken, die zu einem Ausschluss oder einer Rückstellung führen, vorzunehmen, soweit sie aufgrund der Änderung dieses Gesetzes durch das Gesetz zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Stiftung Unabhängige Patientenberatung Deutschland - und zur Änderung weiterer Gesetze vom 11. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 123) erforderlich ist und

2.
die Feststellungen der Höchstaltersgrenzen für Erst- und Wiederholungsspender aufzuheben unter Verweis auf eine individuelle Feststellung der Spendetauglichkeit nach ärztlicher Beurteilung.

(5) Das Bundesministerium für Gesundheit evaluiert die Auswirkungen der Regelungen des Absatzes 1 Satz 2 und 3 auf die Blutproduktesicherheit und das Blutspendeaufkommen bis zum 1. Oktober 2025."