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Synopse aller Änderungen des EWKFondsG am 01.01.2024

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2024 durch Artikel 4 des EWKFondsGEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des EWKFondsG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

EWKFondsG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
EWKFondsG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 11.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 124, 183

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Teil 1 Allgemeine Vorschriften
    § 1 Ziel
    § 2 Anwendungsbereich
    § 3 Begriffsbestimmungen
Teil 2 Einwegkunststofffonds
    § 4 Einwegkunststofffonds
    § 5 Finanzierung
    § 6 Jahresübersicht
Teil 3 Register der Hersteller, Pflichten der Hersteller
    § 7 Registrierung der Hersteller
    § 8 Register der Hersteller
    § 9 Einwegkunststoffprodukte von nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierten Herstellern
    § 10 Beauftragung von Bevollmächtigten; Drittbeauftragung
    § 11 Jährliche Meldung der Hersteller
Teil 4 Einwegkunststoffabgabe
    § 12 Abgabepflicht
    § 13 Festsetzung, Fälligkeit und Säumnis
    § 14 Festlegung der Abgabesätze, Verordnungsermächtigung
Teil 5 Register der Anspruchsberechtigten, Pflichten der Anspruchsberechtigten
    § 15 Registrierung der Anspruchsberechtigten
    § 16 Register der Anspruchsberechtigten
    § 17 Jährliche Meldung der Anspruchsberechtigten
    § 18 Kontrolle der Angaben
Teil 6 Auszahlung
    § 19 Punktesystem, Verordnungsermächtigung
    § 20 Bekanntgabe und Berechnung des Punktewertes
    § 21 Festsetzung und Auszahlung der Mittel
Teil 7 Feststellungsbefugnisse
    § 22 Feststellung zur Einordnung als Einwegkunststoffprodukt, Feststellung der Herstellereigenschaft
Teil 8 Einwegkunststoffkommission
    § 23 Einrichtung, Aufgaben und Verfahren
    § 24 Besetzung und Benennung
Teil 9 Schlussbestimmungen
    § 25 Aufsicht
    § 26 Bußgeldvorschriften
    § 27 Einziehung
    § 28 Evaluierung
    § 29 Übergangsvorschrift
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 30 Beteiligung des Bundestages beim Erlass von Rechtsverordnungen
(Text neue Fassung)

    § 30 (aufgehoben)
    Anlage 1 (zu den §§ 1, 2 Absatz 1, zu § 3 Nummer 3, 5 bis 8 und 12 bis 15, § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und 6, zu den §§ 9, 10 Absatz 4, zu § 11 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und Absatz 4, zu den §§ 12, 13 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, zu § 14 Absatz 1 Satz 1, § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, § 28 Satz 2 Nummer 1 und 2) Liste der Einwegkunststoffprodukte
    Anlage 2 (zu den §§ 12, 14 Absatz 1 Satz 1) Kostentragung nach Produktart
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 30 Beteiligung des Bundestages beim Erlass von Rechtsverordnungen




§ 30 (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Die bis zum 31. Dezember 2023 zu erlassende Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 1 und § 19 Absatz 2 ist vor Verkündung dem Bundestag zuzuleiten. 2 Sie kann durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. 3 Der Beschluss des Bundestages wird dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz zugeleitet. 4 Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz zur Verkündung zugeleitet.