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Synopse aller Änderungen des EWKFondsG am 01.01.2024
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2024 durch Artikel 4 des EWKFondsGEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des EWKFondsG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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EWKFondsG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung | EWKFondsG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 11.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 124, 183 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Teil 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Ziel § 2 Anwendungsbereich § 3 Begriffsbestimmungen Teil 2 Einwegkunststofffonds § 4 Einwegkunststofffonds § 5 Finanzierung § 6 Jahresübersicht Teil 3 Register der Hersteller, Pflichten der Hersteller § 7 Registrierung der Hersteller § 8 Register der Hersteller § 9 Einwegkunststoffprodukte von nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierten Herstellern § 10 Beauftragung von Bevollmächtigten; Drittbeauftragung § 11 Jährliche Meldung der Hersteller Teil 4 Einwegkunststoffabgabe § 12 Abgabepflicht § 13 Festsetzung, Fälligkeit und Säumnis § 14 Festlegung der Abgabesätze, Verordnungsermächtigung Teil 5 Register der Anspruchsberechtigten, Pflichten der Anspruchsberechtigten § 15 Registrierung der Anspruchsberechtigten § 16 Register der Anspruchsberechtigten § 17 Jährliche Meldung der Anspruchsberechtigten § 18 Kontrolle der Angaben Teil 6 Auszahlung § 19 Punktesystem, Verordnungsermächtigung § 20 Bekanntgabe und Berechnung des Punktewertes § 21 Festsetzung und Auszahlung der Mittel Teil 7 Feststellungsbefugnisse § 22 Feststellung zur Einordnung als Einwegkunststoffprodukt, Feststellung der Herstellereigenschaft Teil 8 Einwegkunststoffkommission § 23 Einrichtung, Aufgaben und Verfahren § 24 Besetzung und Benennung Teil 9 Schlussbestimmungen § 25 Aufsicht § 26 Bußgeldvorschriften § 27 Einziehung § 28 Evaluierung § 29 Übergangsvorschrift | |
(Text alte Fassung) § 30 Beteiligung des Bundestages beim Erlass von Rechtsverordnungen | (Text neue Fassung) § 30 (aufgehoben) |
Anlage 1 (zu den §§ 1, 2 Absatz 1, zu § 3 Nummer 3, 5 bis 8 und 12 bis 15, § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und 6, zu den §§ 9, 10 Absatz 4, zu § 11 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und Absatz 4, zu den §§ 12, 13 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, zu § 14 Absatz 1 Satz 1, § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, § 28 Satz 2 Nummer 1 und 2) Liste der Einwegkunststoffprodukte Anlage 2 (zu den §§ 12, 14 Absatz 1 Satz 1) Kostentragung nach Produktart | |
§ 30 Beteiligung des Bundestages beim Erlass von Rechtsverordnungen | § 30 (aufgehoben) |
1 Die bis zum 31. Dezember 2023 zu erlassende Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 1 und § 19 Absatz 2 ist vor Verkündung dem Bundestag zuzuleiten. 2 Sie kann durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. 3 Der Beschluss des Bundestages wird dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz zugeleitet. 4 Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz zur Verkündung zugeleitet. |
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