Änderung Artikel 4 Gesetz zur Umsetzung von Artikel 8 Absatz 1 bis 7 der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt vom 15.07.2023

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Artikel 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.07.2023 geltenden Fassung
Artikel 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 15.07.2023 geltenden Fassung
durch B. v. 07.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 183
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


(Text alte Fassung)

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(Text neue Fassung)

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2, 3 und 5 am Tag nach der Verkü­ndung in Kraft.

(2) Artikel 1 §§ 7 bis 9 Absatz 1 und 2, § 10 Absatz 1 bis 3 und 5, §§ 12, 15, 16 und 22 tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

(3) Artikel 1 § 9 Absatz 3 und 4, §§ 11, 13, 17, 18, 20 und 21 tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

(4) Artikel 1 § 30 tritt am 1. Januar 2024 außer Kraft.

(5) Artikel 3 tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.






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