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§ 1 - Drittes D-Markbilanzergänzungsgesetz (3. DMBilGErgG k.a.Abk.)

G. v. 21.06.1955 BGBl. I S. 297; zuletzt geändert durch § 30 G. v. 06.09.1965 BGBl. I S. 1185
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4140-1-3 D-Mark-Eröffnungsbilanz

§ 1



(1) Die Werte, mit denen Wertpapiere und Anteile in einer nach § 1 des D-Markbilanzgesetzes oder nach §§ 2 bis 4 des D-Markbilanzergänzungsgesetzes aufgestellten und vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes festgestellten Eröffnungsbilanz eingesetzt worden sind, gelten als vorläufige Werte im Sinne des D-Markbilanzgesetzes; das gleiche gilt für Werte, mit denen Wertpapiere und Anteile in einer nach § 2 Abs. 1 des D-Markbilanzgesetzes aufgestellten Eröffnungsbilanz eingesetzt worden sind. Die vorläufigen Werte können durch Einsetzung endgültiger Werte berichtigt werden; sie müssen berichtigt werden, soweit sie nach den Vorschriften dieses Gesetzes als endgültige Werte nicht beibehalten werden können. Auf die Berichtigung sind §§ 47, 73 Abs. 4, § 74 Abs. 2 und 3 des D-Markbilanzgesetzes anzuwenden; soweit nur die steuerliche Eröffnungsbilanz berichtigt wird, finden § 73 Abs. 4, § 74 Abs. 2 und 3 des D-Markbilanzgesetzes entsprechende Anwendung.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Werte, mit denen eigene Aktien oder Geschäftsanteile eingesetzt worden sind.

 
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Zitierungen von § 1 Drittes D-Markbilanzergänzungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 3. DMBilGErgG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 3. DMBilGErgG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 3. DMBilGErgG
... Werden Wertansätze, die nach §§ 1 bis 5 berichtigt werden können, nicht spätestens in der in § 7 Abs. 1, 2 oder 4 als ... die Bewertung von Wertpapieren und Anteilen in einer Eröffnungsbilanz im Sinne des § 1 Abs. 1, die erst nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes festgestellt wird, gelten an Stelle der ... Werte sind vorläufige Wertansätze, für ihre Berichtigung gelten §§ 1 bis 6, § 7 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 5 ...
§ 9 3. DMBilGErgG
... Die §§ 1 bis 8 sind auf Werte, mit denen Wertpapiere und Anteile in einer nach § 1 der ...
§ 11 3. DMBilGErgG
... und 2 gelten nicht für Anteile im Sinne des § 3 Abs. 4. (4) Die §§ 1 bis 8, § 10 sowie die vorstehenden Absätze sind für die in § 74 Abs. 4 des ...