Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 2 - Drittes D-Markbilanzergänzungsgesetz (3. DMBilGErgG k.a.Abk.)

G. v. 21.06.1955 BGBl. I S. 297; zuletzt geändert durch § 30 G. v. 06.09.1965 BGBl. I S. 1185
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4140-1-3 D-Mark-Eröffnungsbilanz

§ 2



(1) Anteile an Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, bergrechtliche Gewerkschaften, Kolonialgesellschaften), die am 21. Juni 1948 im Geltungsbereich dieses Gesetzes an einer deutschen Börse zum amtlichen Börsenhandel zugelassen waren oder im geregelten Freiverkehr gehandelt worden sind, können endgültig höchstens mit siebzig vom Hundert des Betrages angesetzt werden, der anteilmäßig auf sie von dem Eigenkapital der Kapitalgesellschaft entfällt; ein am 21. Juni 1948 bestehendes Verbot des Handels solcher Anteile ist für ihre Behandlung als zum amtlichen Börsenhandel zugelassene Anteile ohne Bedeutung. Ist der auf den 31. Dezember 1952 festgesetzte Steuerkurswert niedriger, so kann endgültig höchstens der Steuerkurswert angesetzt werden. Ist ein Steuerkurswert auf den 31. Dezember 1952 nicht festgesetzt, so gilt für die Bewertung der Anteile Satz 1.

(2) Wertpapiere, die am 21. Juni 1948 im Geltungsbereich dieses Gesetzes an einer deutschen Börse zum amtlichen Börsenhandel zugelassen waren oder im geregelten Freiverkehr gehandelt worden sind, aber keine Anteile an Kapitalgesellschaften verkörpern, können endgültig höchstens mit dem Wert nach dem letzten in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 1952 zustande gekommenen Börsenkurs angesetzt werden. Ist ein Börsenkurs in dieser Zeit nicht zustande gekommen, so gilt für die endgültige Bewertung § 3 Abs. 2.

(3) Ist der auf den 31. Dezember 1948 festgesetzte Steuerkurswert oder, wenn ein solcher nicht festgesetzt ist, der von der Bank deutscher Länder für die Umstellungsrechnung der Geldinstitute auf den 31. Dezember 1948 veröffentlichte Wert höher als der nach den Absätzen 1 oder 2 zulässige Höchstwert, so kann endgültig höchstens der auf den 31. Dezember 1948 festgesetzte Steuerkurswert oder bei dessen Fehlen der von der Bank deutscher Länder veröffentlichte Wert angesetzt werden. Waren in einer nach § 2 Abs. 1 des D-Markbilanzergänzungsgesetzes aufgestellten Eröffnungsbilanz Wertpapiere und Anteile nach § 39 Abs. 1, § 40 des Handelsgesetzbuchs zu bewerten, so können die nach diesen Vorschriften zulässigen Werte beibehalten werden, auch wenn sie höher als die nach den Absätzen 1 oder 2 oder nach Satz 1 zulässigen Werte sind.

(4) Ist der Wert nach dem Börsenkurs am Stichtag der Jahresbilanz, in welcher der endgültige Wert angesetzt wird (Berichtigungsbilanz), niedriger als der nach den Absätzen 1 bis 3 zulässige Höchstwert, so kann in der Berichtigungsbilanz endgültig höchstens dieser Kurswert angesetzt werden. Ist ein Börsenkurs am Stichtag der Berichtigungsbilanz nicht zustande gekommen, so tritt an die Stelle dieses Börsenkurses der letzte innerhalb von drei Monaten vor dem Stichtag der Berichtigungsbilanz zustande gekommene Börsenkurs. Ist auch in dieser Zeit ein Börsenkurs nicht zustande gekommen, so kann der nach den Absätzen 1 bis 3 zulässige Höchstwert in der Berichtigungsbilanz angesetzt werden, soweit nicht die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung Abschreibungen oder Wertberichtigungen auf den Stichtag der Berichtigungsbilanz nötig machen. In der steuerlichen Eröffnungsbilanz können in den Fällen der Sätze 1 bis 3 jedoch die nach den Absätzen 1 bis 3 zulässigen Werte angesetzt werden.

(5) Eigenkapital im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist die Summe der Beträge, die in der Eröffnungsbilanz der Kapitalgesellschaft als Kapital (Nennkapital, Kapitalkonten) sowie als gesetzliche oder andere Rücklagen ausgewiesen sind, oder, wenn das Kapital nicht neu festgesetzt worden ist, das aus dieser Bilanz nach Abzug der Schulden sich ergebende Vermögen. Ist in der Eröffnungsbilanz auf der Passivseite eine Lastenausgleichsvermögensabgabe ausgewiesen, so ist ihr ausgewiesener Betrag der Summe hinzuzurechnen. Von dem nach den Sätzen 1 und 2 sich ergebenden Betrag sind abzusetzen:

a)
der Betrag einer in der Eröffnungsbilanz nicht ausgewiesenen Kreditgewinn- oder Hypothekengewinnabgabe,

b)
der Betrag eines in der Eröffnungsbilanz auf der Aktivseite ausgewiesenen Kapitalentwertungskontos, Kapitalverlustkontos oder Lastenausgleichsgegenpostens,

c)
der in der Eröffnungsbilanz auf der Aktivseite für eigene Aktien oder Geschäftsanteile ausgewiesene Betrag.

Bei einem Kreditinstitut, das sich ohne Aufstellung einer Eröffnungsbilanz den Vorschriften des Gesetzes über den Niederlassungsbereich von Kreditinstituten vom 29. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 217) durch Ausgründung von Nachfolgeinstituten angepaßt hat, gilt als Eigenkapital im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 die Summe der in den Eröffnungsbilanzen seiner Nachfolgeinstitute als Kapital sowie als gesetzliche oder andere Rücklagen ausgewiesenen Beträge. Wird eine vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes festgestellte Eröffnungsbilanz nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geändert oder von dem zuständigen Gesellschaftsorgan aufgehoben und durch eine neue Eröffnungsbilanz ersetzt, so bleibt für die Ermittlung des Eigenkapitals der Kapitalgesellschaft die bisherige Eröffnungsbilanz maßgebend.



 

Zitierungen von § 2 Drittes D-Markbilanzergänzungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 3. DMBilGErgG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 3. DMBilGErgG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 3. DMBilGErgG
... Anteile an Kapitalgesellschaften, die nicht unter § 2 Abs. 1 fallen, können endgültig höchstens mit siebzig vom Hundert des Betrages ... anteilmäßig auf sie von dem Eigenkapital der Kapitalgesellschaft entfällt; § 2 Abs. 5 gilt entsprechend. Ist der auf den 31. Dezember 1948 nach § 13 Abs. 2 des ... Wertpapiere, die keine Anteile an Kapitalgesellschaften verkörpern und nicht unter § 2 Abs. 2 fallen, können endgültig höchstens mit dem Wert angesetzt werden, der sich ...
§ 5 3. DMBilGErgG
... für eine Beteiligung im Sinne des § 4 ein höherer Wert als der nach §§ 2 bis 4 zulässige endgültige Wert eingesetzt worden, so kann dieser Wertansatz in der ... der steuerlichen Eröffnungsbilanz ist der Wertansatz durch Einsetzung des nach §§ 2 bis 4 zulässigen Höchstwertes zu berichtigen. (2) Sind Wertpapiere oder ... Die Wertpapiere und Anteile können handelsrechtlich höchstens mit dem nach §§ 2 bis 4 endgültig zulässigen Wert angesetzt werden; steuerlich kann höchstens der ... zulässigen Wert angesetzt werden; steuerlich kann höchstens der nach § 2 Abs. 1 bis 3, § 3 Abs. 1, 2 oder 4, § 4 Abs. 2 oder 3 endgültig zulässige Wert ... so können sie in der steuerlichen Eröffnungsbilanz höchstens mit dem nach § 2 Abs. 1 bis 3, § 3 Abs. 1, 2 oder 4 endgültig zulässigen Wert angesetzt werden. ... 10 Abs. 2 des D-Markbilanzergänzungsgesetzes ein höherer Wert als der nach §§ 2 bis 4 zulässige endgültige Wert eingesetzt worden, so kann dieser Wertansatz beibehalten ...
§ 7 3. DMBilGErgG
... Wertansätze durch Einsetzung von endgültigen Wertansätzen nach §§ 2 bis 4 muß spätestens in der Jahresbilanz für das am 31. Dezember 1955 endende oder ... die nach Feststellung der Eröffnungsbilanz aufgestellt wird. In den Fällen des § 2 Abs. 4 Satz 4, § 3 Abs. 3 Satz 2, § 4 Abs. 4 Satz 2 muß die Berichtigung der ...
§ 8 3. DMBilGErgG
... Werden Wertansätze, die nach §§ 1 bis 5 berichtigt werden können, nicht spätestens in der in § 7 Abs. 1, 2 oder 4 als ... wird, gelten an Stelle der Bewertungsvorschriften des D-Markbilanzgesetzes die nach §§ 2 bis 5 zulässigen Werte; die eingesetzten Werte sind endgültige Wertansätze. Ist bei ... Werte sind vorläufige Wertansätze, für ihre Berichtigung gelten §§ 1 bis 6, § 7 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 5 ...
§ 9 3. DMBilGErgG
... Die §§ 1 bis 8 sind auf Werte, mit denen Wertpapiere und Anteile in einer nach § 1 der ...
§ 11 3. DMBilGErgG
... Führt der Ansatz eines nach §§ 2 bis 5, § 10 zulässigen Wertes zu einer Berichtigung der steuerlichen ... 2 gelten nicht für Anteile im Sinne des § 3 Abs. 4. (4) Die §§ 1 bis 8, § 10 sowie die vorstehenden Absätze sind für die in § 74 Abs. 4 des ...
§ 24 3. DMBilGErgG
... Wirkung einer DM-Eröffnungsbilanz hat. Westdeutsche Vermögenswerte im Sinn des § 2 Abs. 4 und westdeutsche Verbindlichkeiten im Sinn des § 3 Abs. 3 Nr. 1 des ...
§ 27 3. DMBilGErgG
... aufzustellen haben, a) westdeutsche Vermögenswerte im Sinn des § 2 Abs. 4 und westdeutsche Verbindlichkeiten im Sinn des § 3 Abs. 3 des ... Juni 1948 eingestellten Werten; b) Berliner Vermögenswerte im Sinn des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Berliner Verbindlichkeiten im Sinn des § 3 Abs. 2 Nr. 1 des ...