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§ 3 - Drittes D-Markbilanzergänzungsgesetz (3. DMBilGErgG k.a.Abk.)
G. v. 21.06.1955 BGBl. I S. 297; zuletzt geändert durch § 30 G. v. 06.09.1965 BGBl. I S. 1185
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4140-1-3 D-Mark-Eröffnungsbilanz
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4140-1-3 D-Mark-Eröffnungsbilanz
§ 3
§ 3 wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) Anteile an Kapitalgesellschaften, die nicht unter § 2 Abs. 1 fallen, können endgültig höchstens mit siebzig vom Hundert des Betrages angesetzt werden, der anteilmäßig auf sie von dem Eigenkapital der Kapitalgesellschaft entfällt; § 2 Abs. 5 gilt entsprechend. Ist der auf den 31. Dezember 1948 nach § 13 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes für solche Anteile festgesetzte Wert höher, so kann endgültig höchstens dieser Wert angesetzt werden.
(2) Wertpapiere, die keine Anteile an Kapitalgesellschaften verkörpern und nicht unter § 2 Abs. 2 fallen, können endgültig höchstens mit dem Wert angesetzt werden, der sich für sie nach § 14 des Bewertungsgesetzes oder, wenn die Wertpapiere Genußscheine sind, nach § 13 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes auf den 31. Dezember 1948 ergibt.
(3) In der Berichtigungsbilanz kann ein nach den Absätzen 1 oder 2 zulässiger Wert nur angesetzt werden, soweit nicht die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung Abschreibungen oder Wertberichtigungen auf den Stichtag der Berichtigungsbilanz nötig machen. In der steuerlichen Eröffnungsbilanz kann jedoch der nach den Absätzen 1 oder 2 zulässige Wert angesetzt werden.
(4) Ein Anteil an einer Personengesellschaft kann in der Berichtigungsbilanz endgültig höchstens mit dem Betrag angesetzt werden, auf den sich der Kapitalanteil des Gesellschafters in der Personengesellschaft am Stichtag der Berichtigungsbilanz beläuft. In der steuerlichen Eröffnungsbilanz ist der Anteil endgültig mit dem Betrag anzusetzen, der sich als Kapitalanteil des Gesellschafters aus der steuerlichen Eröffnungsbilanz der Personengesellschaft ergibt.
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Zitierungen von § 3 Drittes D-Markbilanzergänzungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 3. DMBilGErgG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
3. DMBilGErgG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 3. DMBilGErgG
... in dieser Zeit nicht zustande gekommen, so gilt für die endgültige Bewertung § 3 Abs. 2. (3) Ist der auf den 31. Dezember 1948 festgesetzte Steuerkurswert oder, wenn ...
§ 5 3. DMBilGErgG
... für eine Beteiligung im Sinne des § 4 ein höherer Wert als der nach §§ 2 bis 4 zulässige endgültige Wert eingesetzt worden, so kann dieser Wertansatz in der ... der steuerlichen Eröffnungsbilanz ist der Wertansatz durch Einsetzung des nach §§ 2 bis 4 zulässigen Höchstwertes zu berichtigen. (2) Sind Wertpapiere oder ... Die Wertpapiere und Anteile können handelsrechtlich höchstens mit dem nach §§ 2 bis 4 endgültig zulässigen Wert angesetzt werden; steuerlich kann höchstens der ... Wert angesetzt werden; steuerlich kann höchstens der nach § 2 Abs. 1 bis 3, § 3 Abs. 1, 2 oder 4, § 4 Abs. 2 oder 3 endgültig zulässige Wert angesetzt werden. Die ... der steuerlichen Eröffnungsbilanz höchstens mit dem nach § 2 Abs. 1 bis 3, § 3 Abs. 1, 2 oder 4 endgültig zulässigen Wert angesetzt werden. Soweit die ... 10 Abs. 2 des D-Markbilanzergänzungsgesetzes ein höherer Wert als der nach §§ 2 bis 4 zulässige endgültige Wert eingesetzt worden, so kann dieser Wertansatz beibehalten ...
§ 7 3. DMBilGErgG
... Wertansätze durch Einsetzung von endgültigen Wertansätzen nach §§ 2 bis 4 muß spätestens in der Jahresbilanz für das am 31. Dezember 1955 endende oder ... der Eröffnungsbilanz aufgestellt wird. In den Fällen des § 2 Abs. 4 Satz 4, § 3 Abs. 3 Satz 2, § 4 Abs. 4 Satz 2 muß die Berichtigung der steuerlichen ...
§ 8 3. DMBilGErgG
... Werden Wertansätze, die nach §§ 1 bis 5 berichtigt werden können, nicht spätestens in der in § 7 Abs. 1, 2 oder 4 als ... wird, gelten an Stelle der Bewertungsvorschriften des D-Markbilanzgesetzes die nach §§ 2 bis 5 zulässigen Werte; die eingesetzten Werte sind endgültige Wertansätze. Ist bei ... Werte sind vorläufige Wertansätze, für ihre Berichtigung gelten §§ 1 bis 6, § 7 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 5 ...
§ 9 3. DMBilGErgG
... Die §§ 1 bis 8 sind auf Werte, mit denen Wertpapiere und Anteile in einer nach § 1 der ... auf Grund des § 11 Abs. 1 oder des § 24 Abs. 2 des Umstellungsgesetzes oder des § 3 Abs. 1 der Dreiunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz zugeteilte ...
§ 11 3. DMBilGErgG
... Führt der Ansatz eines nach §§ 2 bis 5, § 10 zulässigen Wertes zu einer Berichtigung der steuerlichen ... (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Anteile im Sinne des § 3 Abs. 4. (4) Die §§ 1 bis 8, § 10 sowie die vorstehenden Absätze ... 2 gelten nicht für Anteile im Sinne des § 3 Abs. 4. (4) Die §§ 1 bis 8, § 10 sowie die vorstehenden Absätze sind für die in § 74 Abs. 4 des ...
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