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§ 4 - Drittes D-Markbilanzergänzungsgesetz (3. DMBilGErgG k.a.Abk.)
G. v. 21.06.1955 BGBl. I S. 297; zuletzt geändert durch § 30 G. v. 06.09.1965 BGBl. I S. 1185
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4140-1-3 D-Mark-Eröffnungsbilanz
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4140-1-3 D-Mark-Eröffnungsbilanz
§ 4
§ 4 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Anteile an Kapitalgesellschaften, die eine Beteiligung darstellen, können endgültig höchstens mit den in den folgenden Absätzen bestimmten Werten angesetzt werden. Als Beteiligung gelten nur Anteile, deren Nennbeträge insgesamt den zehnten Teil des Nennkapitals der Kapitalgesellschaft erreichen, sowie Kuxe, deren Zahl insgesamt den zehnten Teil der Kuxe der bergrechtlichen Gewerkschaft erreicht. Ob eine Beteiligung vorliegt und welchen Teil des Nennkapitals der Kapitalgesellschaft oder der Kuxe der bergrechtlichen Gewerkschaft sie umfaßt, bestimmt sich nach den am Stichtag der Berichtigungsbilanz noch vorhandenen Anteilen.
(2) Eine Beteiligung, die weniger als ein Viertel des Nennkapitals der Kapitalgesellschaft oder der Kuxe der bergrechtlichen Gewerkschaft umfaßt, kann endgültig höchstens mit dem nach § 2 Abs. 1 und 3, § 3 Abs. 1 zulässigen Wert zuzüglich eines Zuschlags in Höhe von fünfzehn vom Hundert dieses Wertes angesetzt werden. Der Zuschlag beträgt fünfundzwanzig vom Hundert des nach § 2 Abs. 1 und 3, § 3 Abs. 1 zulässigen Wertes, wenn die Beteiligung mindestens ein Viertel, aber weniger als drei Viertel des Nennkapitals der Kapitalgesellschaft oder der Kuxe der bergrechtlichen Gewerkschaft umfaßt.
(3) Eine Beteiligung, die mindestens drei Viertel des Nennkapitals der Kapitalgesellschaft oder der Kuxe der bergrechtlichen Gewerkschaft umfaßt, kann endgültig höchstens mit dem vollen Betrag angesetzt werden, der anteilmäßig auf sie von dem Eigenkapital der Kapitalgesellschaft entfällt; § 2 Abs. 5 gilt entsprechend. Ist für die Bewertung der Anteile § 2 Abs. 3 oder § 3 Abs. 1 Satz 2 maßgebend und ergibt sich für die Beteiligung unter Zugrundelegung dieser Wertansätze zuzüglich eines Zuschlags in Höhe von fünfundzwanzig vom Hundert dieser Wertansätze ein höherer Wert, so kann endgültig höchstens dieser höhere Wert angesetzt werden.
(4) In der Berichtigungsbilanz können die nach den Absätzen 2 oder 3 zulässigen Werte nur angesetzt werden, soweit nicht die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung Abschreibungen oder Wertberichtigungen auf den Stichtag der Berichtigungsbilanz nötig machen. In der steuerlichen Eröffnungsbilanz kann jedoch der nach den Absätzen 2 oder 3 zulässige Wert angesetzt werden.
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Zitierungen von § 4 Drittes D-Markbilanzergänzungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 3. DMBilGErgG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
3. DMBilGErgG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 3. DMBilGErgG
... Ist in einer Eröffnungsbilanz für eine Beteiligung im Sinne des § 4 ein höherer Wert als der nach §§ 2 bis 4 zulässige endgültige Wert ... eine Beteiligung im Sinne des § 4 ein höherer Wert als der nach §§ 2 bis 4 zulässige endgültige Wert eingesetzt worden, so kann dieser Wertansatz in der ... steuerlichen Eröffnungsbilanz ist der Wertansatz durch Einsetzung des nach §§ 2 bis 4 zulässigen Höchstwertes zu berichtigen. (2) Sind Wertpapiere oder Anteile ... und Anteile können handelsrechtlich höchstens mit dem nach §§ 2 bis 4 endgültig zulässigen Wert angesetzt werden; steuerlich kann höchstens der nach ... steuerlich kann höchstens der nach § 2 Abs. 1 bis 3, § 3 Abs. 1, 2 oder 4, § 4 Abs. 2 oder 3 endgültig zulässige Wert angesetzt werden. Die steuerliche ... Anteile im Zeitpunkt der Veräußerung oder Entnahme eine Beteiligung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 darstellten, kann in der steuerlichen Eröffnungsbilanz endgültig ... kann in der steuerlichen Eröffnungsbilanz endgültig höchstens der nach § 4 Abs. 2 oder 3 zulässige Wert angesetzt werden. (4) Ist für eine Beteiligung ... 2 des D-Markbilanzergänzungsgesetzes ein höherer Wert als der nach §§ 2 bis 4 zulässige endgültige Wert eingesetzt worden, so kann dieser Wertansatz beibehalten ...
§ 7 3. DMBilGErgG
... Wertansätze durch Einsetzung von endgültigen Wertansätzen nach §§ 2 bis 4 muß spätestens in der Jahresbilanz für das am 31. Dezember 1955 endende oder ... aufgestellt wird. In den Fällen des § 2 Abs. 4 Satz 4, § 3 Abs. 3 Satz 2, § 4 Abs. 4 Satz 2 muß die Berichtigung der steuerlichen Eröffnungsbilanz spätestens an ...
§ 8 3. DMBilGErgG
... Werden Wertansätze, die nach §§ 1 bis 5 berichtigt werden können, nicht spätestens in der in § 7 Abs. 1, 2 oder 4 als ... wird, gelten an Stelle der Bewertungsvorschriften des D-Markbilanzgesetzes die nach §§ 2 bis 5 zulässigen Werte; die eingesetzten Werte sind endgültige Wertansätze. Ist bei ... Werte sind vorläufige Wertansätze, für ihre Berichtigung gelten §§ 1 bis 6, § 7 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 5 ...
§ 9 3. DMBilGErgG
... Die §§ 1 bis 8 sind auf Werte, mit denen Wertpapiere und Anteile in einer nach § 1 der ...
§ 11 3. DMBilGErgG
... Führt der Ansatz eines nach §§ 2 bis 5, § 10 zulässigen Wertes zu einer Berichtigung der steuerlichen ... 2 gelten nicht für Anteile im Sinne des § 3 Abs. 4. (4) Die §§ 1 bis 8, § 10 sowie die vorstehenden Absätze sind für die in § 74 Abs. 4 des ...
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