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§ 6 - Drittes D-Markbilanzergänzungsgesetz (3. DMBilGErgG k.a.Abk.)

G. v. 21.06.1955 BGBl. I S. 297; zuletzt geändert durch § 30 G. v. 06.09.1965 BGBl. I S. 1185
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4140-1-3 D-Mark-Eröffnungsbilanz

§ 6



(1) Die §§ 1 bis 5 gelten nicht für

a)
Anteile an Gesellschaften mit Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes,

b)
Wertpapiere, die von Schuldnern mit Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ausgegeben worden sind,

c)
Wertpapiere, deren Nennbeträge nach § 14 des Umstellungsgesetzes nicht auf Deutsche Mark umgestellt sind.

Ist der Sitz der Gesellschaft oder des Schuldners in Berlin, so gelten die §§ 1 bis 5 nicht, wenn sich die Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes befindet.

(2) Die §§ 1 bis 5 gelten ferner nicht für Anteilscheine an der Deutschen Reichsbank; sie sind bis zur Regelung der Ansprüche ihrer Inhaber vorläufig mit einem Erinnerungsposten von einer Deutschen Mark anzusetzen.

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Zitierungen von § 6 Drittes D-Markbilanzergänzungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 3. DMBilGErgG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 3. DMBilGErgG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 3. DMBilGErgG
... Werte sind vorläufige Wertansätze, für ihre Berichtigung gelten §§ 1 bis 6 , § 7 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 5 ...
§ 9 3. DMBilGErgG
... Die §§ 1 bis 8 sind auf Werte, mit denen Wertpapiere und Anteile in einer nach § 1 der ...
§ 11 3. DMBilGErgG
... 2 gelten nicht für Anteile im Sinne des § 3 Abs. 4. (4) Die §§ 1 bis 8, § 10 sowie die vorstehenden Absätze sind für die in § 74 Abs. 4 des ...