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§ 6 - Drittes D-Markbilanzergänzungsgesetz (3. DMBilGErgG k.a.Abk.)
G. v. 21.06.1955 BGBl. I S. 297; zuletzt geändert durch § 30 G. v. 06.09.1965 BGBl. I S. 1185
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4140-1-3 D-Mark-Eröffnungsbilanz
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4140-1-3 D-Mark-Eröffnungsbilanz
§ 6
§ 6 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Die §§ 1 bis 5 gelten nicht für
- a)
- Anteile an Gesellschaften mit Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes,
- b)
- Wertpapiere, die von Schuldnern mit Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ausgegeben worden sind,
- c)
- Wertpapiere, deren Nennbeträge nach § 14 des Umstellungsgesetzes nicht auf Deutsche Mark umgestellt sind.
(2) Die §§ 1 bis 5 gelten ferner nicht für Anteilscheine an der Deutschen Reichsbank; sie sind bis zur Regelung der Ansprüche ihrer Inhaber vorläufig mit einem Erinnerungsposten von einer Deutschen Mark anzusetzen.
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Zitierungen von § 6 Drittes D-Markbilanzergänzungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 3. DMBilGErgG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
3. DMBilGErgG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 3. DMBilGErgG
... Werte sind vorläufige Wertansätze, für ihre Berichtigung gelten §§ 1 bis 6 , § 7 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 5 ...
§ 9 3. DMBilGErgG
... Die §§ 1 bis 8 sind auf Werte, mit denen Wertpapiere und Anteile in einer nach § 1 der ...
§ 11 3. DMBilGErgG
... 2 gelten nicht für Anteile im Sinne des § 3 Abs. 4. (4) Die §§ 1 bis 8, § 10 sowie die vorstehenden Absätze sind für die in § 74 Abs. 4 des ...
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