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§ 8 - Drittes D-Markbilanzergänzungsgesetz (3. DMBilGErgG k.a.Abk.)

G. v. 21.06.1955 BGBl. I S. 297; zuletzt geändert durch § 30 G. v. 06.09.1965 BGBl. I S. 1185
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4140-1-3 D-Mark-Eröffnungsbilanz

§ 8



(1) Werden Wertansätze, die nach §§ 1 bis 5 berichtigt werden können, nicht spätestens in der in § 7 Abs. 1, 2 oder 4 als letzte Berichtigungsbilanz bestimmten Bilanz oder an dem in § 7 Abs. 5 bestimmten Tage berichtigt, so gelten sie handelsrechtlich als endgültige Wertansätze und steuerlich als Ausgangswerte.

(2) Werden Wertansätze, die nach § 5 Abs. 1 berichtigt werden müssen, nicht spätestens in der in § 7 Abs. 3 als letzte Berichtigungsbilanz bestimmten Bilanz oder an dem in § 7 Abs. 3 oder 5 bestimmten Tage berichtigt, so gelten die nach § 5 Abs. 1 zulässigen endgültigen Höchstwerte handelsrechtlich für die letzte Berichtigungsbilanz und die künftigen Jahresbilanzen als Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Sinne der in § 5 Abs. 2 des D-Markbilanzgesetzes angeführten gesetzlichen Vorschriften, steuerrechtlich als Ausgangswerte für die steuerliche Eröffnungsbilanz und die künftigen Bilanzen.

(3) Für die Bewertung von Wertpapieren und Anteilen in einer Eröffnungsbilanz im Sinne des § 1 Abs. 1, die erst nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes festgestellt wird, gelten an Stelle der Bewertungsvorschriften des D-Markbilanzgesetzes die nach §§ 2 bis 5 zulässigen Werte; die eingesetzten Werte sind endgültige Wertansätze. Ist bei der Aufstellung einer solchen Eröffnungsbilanz die Eröffnungsbilanz des Unternehmens, an dem die Anteile bestehen, noch nicht festgestellt oder ist für Wertpapiere, die auf Grund der Wertpapierbereinigung kraftlos geworden sind, Gutschrift auf Sammeldepotkonto noch nicht erteilt worden, so sind diese Anteile und Wertpapiere nach den Vorschriften des D-Markbilanzgesetzes zu bewerten; die eingesetzten Werte sind vorläufige Wertansätze, für ihre Berichtigung gelten §§ 1 bis 6, § 7 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 5 entsprechend.



 

Zitierungen von § 8 Drittes D-Markbilanzergänzungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 3. DMBilGErgG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 3. DMBilGErgG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 3. DMBilGErgG
... Die §§ 1 bis 8 sind auf Werte, mit denen Wertpapiere und Anteile in einer nach § 1 der Zweiundvierzigsten ... und werden für Wertpapiere und Anteile auf Grund des Absatzes 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 3 in der Eröffnungsbilanz höhere Werte als in der ihr zugrunde liegenden ...
§ 10 3. DMBilGErgG
... des § 47 Abs. 4 des D-Markbilanzgesetzes, ist ausgeschlossen. § 7 Abs. 1 Satz 1, § 8 sind entsprechend ...
§ 11 3. DMBilGErgG
... die vor dem 31. Dezember 1955 enden, beizubehalten. Das gleiche gilt in den Fällen des § 8 Abs. 3. (2) In den Fällen des Absatzes 1 ist § 75 des D-Markbilanzgesetzes ... gelten nicht für Anteile im Sinne des § 3 Abs. 4. (4) Die §§ 1 bis 8 , § 10 sowie die vorstehenden Absätze sind für die in § 74 Abs. 4 des ...