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§ 10 - Drittes D-Markbilanzergänzungsgesetz (3. DMBilGErgG k.a.Abk.)

G. v. 21.06.1955 BGBl. I S. 297; zuletzt geändert durch § 30 G. v. 06.09.1965 BGBl. I S. 1185
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4140-1-3 D-Mark-Eröffnungsbilanz

§ 10



Grundstücke in Berlin (West) und Forderungen gegen Schuldner in Berlin (West), die nach §§ 17, 26 des D-Markbilanzgesetzes bewertet worden sind, können endgültig höchstens mit den nach §§ 16, 24 des D-Markbilanzgesetzes zulässigen Werten angesetzt werden; dabei tritt in § 16 des D-Markbilanzgesetzes an die Stelle des 21. Juni 1948 der 1. April 1949. Eine weitere Berichtigung nach § 47 des D-Markbilanzgesetzes, mit Ausnahme einer Berichtigung auf Grund des § 47 Abs. 4 des D-Markbilanzgesetzes, ist ausgeschlossen. § 7 Abs. 1 Satz 1, § 8 sind entsprechend anzuwenden.



 

Zitierungen von § 10 Drittes D-Markbilanzergänzungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 3. DMBilGErgG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 3. DMBilGErgG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 3. DMBilGErgG
... Führt der Ansatz eines nach §§ 2 bis 5, § 10 zulässigen Wertes zu einer Berichtigung der steuerlichen Eröffnungsbilanz und ist der ... für Anteile im Sinne des § 3 Abs. 4. (4) Die §§ 1 bis 8, § 10 sowie die vorstehenden Absätze sind für die in § 74 Abs. 4 des D-Markbilanzgesetzes ...
§ 31 3. DMBilGErgG
... vom 16. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 22) Bezug nimmt, treten an deren Stelle §§ 10 , 11 des Zweiten Gesetzes über die Neuordnung der Vermögensbesteuerung in Berlin (Zweites ... vom 9. März 1954 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 140). 3. § 10 dieses Gesetzes ist nicht anzuwenden. 4. In der durch § 12 Nr. 14 dieses Gesetzes ...