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§ 13 - Drittes D-Markbilanzergänzungsgesetz (3. DMBilGErgG k.a.Abk.)
G. v. 21.06.1955 BGBl. I S. 297; zuletzt geändert durch § 30 G. v. 06.09.1965 BGBl. I S. 1185
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4140-1-3 D-Mark-Eröffnungsbilanz
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4140-1-3 D-Mark-Eröffnungsbilanz
§ 13
(1) Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die unter § 77 Abs. 3 des D-Markbilanzgesetzes fallen oder auf Grund einer besonderen Anordnung bisher zur Neufestsetzung ihrer Kapitalverhältnisse nicht verpflichtet waren, haben ihre Kapitalverhältnisse nach §§ 35 bis 59 des D-Markbilanzgesetzes in Deutscher Mark neu festzusetzen; dies gilt nicht für Unternehmen, die aufgelöst sind oder aufgelöst werden. Ein nach § 36 oder § 37 des D-Markbilanzgesetzes in die Eröffnungsbilanz eingestelltes Kapitalentwertungskonto ist spätestens in dem am 31. Dezember 1956 endenden oder laufenden Geschäftsjahr auszugleichen.
(2) Unternehmen, die den Beschluß über die Neufestsetzung ihrer Kapitalverhältnisse nicht bis zum 31. Dezember 1955 beim Registergericht zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet haben, sind mit dem Ablauf dieses Tages aufgelöst. Ist der Beschluß über die Neufestsetzung vor dem 31. Dezember 1955 angefochten worden, so tritt an die Stelle des 31. Dezember 1955 der sechs Monate nach dem Tage der Rechtskraft der Entscheidung liegende Tag. Satz 2 gilt entsprechend, wenn der Beschluß für nichtig erklärt und auch der rechtzeitig gefaßte erneute Beschluß über die Neufestsetzung der Kapitalverhältnisse angefochten worden ist; das gleiche gilt für weitere Anfechtungen. § 80 Abs. 3 des D-Markbilanzgesetzes gilt mit der Maßgabe, daß die Auflösung auch im Falle des § 36 des D-Markbilanzgesetzes erst mit Ablauf des 31. Dezember 1958 eintritt.
(3) Die Fortsetzung eines nach Absatz 2 aufgelösten Unternehmens kann nicht beschlossen werden.
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