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§ 21 - Drittes D-Markbilanzergänzungsgesetz (3. DMBilGErgG k.a.Abk.)

G. v. 21.06.1955 BGBl. I S. 297; zuletzt geändert durch § 30 G. v. 06.09.1965 BGBl. I S. 1185
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4140-1-3 D-Mark-Eröffnungsbilanz

§ 21



(1) Hat eine Kapitalgesellschaft in einer Eröffnungsbilanz gemäß § 32 Abs. 1 des Berliner D-Markbilanzgesetzes eine Rückstellung wegen Reichsmarkverbindlichkeiten gegenüber Angehörigen der Vereinten Nationen gebildet, so kann sie den Rückstellungsbetrag insoweit, als die auf Deutsche Mark umgestellten Reichsmarkverbindlichkeiten nicht im Verhältnis von einer Reichsmark zu einer Deutschen Mark zu erfüllen sind, in dem ersten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aufzustellenden Jahresabschluß in die gesetzliche Rücklage (Sonderrücklage) überführen. Sie kann stattdessen eine Erhöhung ihres Nennkapitals um diesen Betrag durch Gewährung von Freianteilen nach den Vorschriften über die Kapitalerhöhung beschließen; diese Gewährung von Freianteilen gilt nicht als Gewinnausschüttung. § 73 Abs. 1 und 2 des D-Markbilanzgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Hat die Kapitalgesellschaft die Verbindlichkeiten mit einem höheren Betrag als dem in § 32 Abs. 1 des Berliner D-Markbilanzgesetzes vorgeschriebenen Mindestbetrag in der Eröffnungsbilanz ausgewiesen, so gilt Absatz 1 entsprechend, soweit der ausgewiesene Betrag den zur Erfüllung der umgestellten Verbindlichkeiten aufzuwendenden Betrag übersteigt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften.

 
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