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§ 28 - Drittes D-Markbilanzergänzungsgesetz (3. DMBilGErgG k.a.Abk.)

G. v. 21.06.1955 BGBl. I S. 297; zuletzt geändert durch § 30 G. v. 06.09.1965 BGBl. I S. 1185
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4140-1-3 D-Mark-Eröffnungsbilanz

§ 28



(1) Das Gesetz über die Aufteilung der Vermögensteuer zwischen Berlin (West) und dem übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes vom 15. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 796) ist auf Berliner Altbanken nicht anzuwenden. Bei Berliner Altbanken, die eine westdeutsche Umstellungsrechnung aufzustellen haben, sind für die Zwecke der Vermögensteuer die Einheitswerte zwischen dem Geltungsbereich des Grundgesetzes und Berlin (West) in dem Verhältnis aufzuteilen, in dem die Summe der Vermögenswerte nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a zu der Summe der Vermögenswerte nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b steht. Über die Aufteilung entscheidet das Betriebsfinanzamt zugleich mit der Feststellung des Einheitswerts des gewerblichen Betriebes. §§ 215 bis 219 der Reichsabgabenordnung sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die durch die Aufteilung nach Absatz 1 festgestellten Teile des Einheitswerts unterliegen der Vermögensbesteuerung in Berlin (West) vom Kalenderjahr 1950 ab und im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes vom Kalenderjahr 1949 ab. Zuständig ist für das Gebiet, in dem sich das Betriebsfinanzamt nicht befindet, das Finanzamt, in dessen Bezirk der wertvollste Teil der bei der Aufteilung für dieses Gebiet anzusetzenden Vermögenswerte liegt.

(3) Von Berliner Altbanken, die keine westdeutsche Umstellungsrechnung aufzustellen haben, wird Vermögensteuer für die Kalenderjahre 1950 bis 1952 nicht erhoben, wenn sie einen Anspruch auf Gewährung einer Ausgleichsforderung nach § 45 des Umstellungsergänzungsgesetzes haben oder wegen ihrer Verbindlichkeiten gegenüber der öffentlichen Hand aus der Umwandlung von Uraltguthaben nach § 37 Abs. 2 des Umstellungsergänzungsgesetzes nicht oder nicht in voller Höhe in Anspruch genommen werden können. Das gleiche gilt bei Berliner Altbanken, die eine westdeutsche Umstellungsrechnung aufzustellen haben, für den Teil des Vermögens, der nach Absatz 1 auf Berlin (West) entfällt.