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Artikel 1 - Verordnung zur Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besonderen Gebührenverordnung und zur Aufhebung und Änderung weiterer seeverkehrsrechtlicher und abgabenrechtlicher Verordnungen (BMDV-WS-BesGebVuaÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besonderen Gebührenverordnung
Die BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung vom 28. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4744), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 5. April 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 105) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 werden nach der Nummer 26 folgende Nummern 26a und 26b eingefügt:
- „26a.
- Schifffahrtordnung Emsmündung (EmsSchO),
- 26b.
- Sperr- und Warngebietverordnung (SperrWarnGebV),".
- 2.
- Die Anlage (zu § 2) wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abschnitt 1 wird der Gebührentabelle folgende Vorbemerkung vorangestellt:
„Auslagen: Für die Gebührentatbestände der Nummern 1 bis 10 können Auslagen für Saalmieten, öffentliche Bekanntmachungen, Übersetzungen und die Sicherung eines ungestörten Sitzungsverlaufs erhoben werden." - b)
- In Abschnitt 2 wird die Vorbemerkung wie folgt geändert:
- aa)
- Folgende Nummer 2 wird eingefügt:
„Gebührenreduzierung gemäß § 9 Absatz 4 BGebG.
Die Gebühr 5031 wird für Veranstaltungen, an denen ausschließlich Jugendliche bis zum Alter von 18 Jahren teilnehmen, auf 50 Euro festgesetzt." - bb)
- Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden die Nummern 3 bis 6.
- 3.
- Abschnitt 3 der Anlage (zu § 2) wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Vorbemerkung wird wie folgt gefasst:
- „1.
- Auslagen:
Auslagen werden erhoben- a)
- für die Ausstellung des Kanalsteurerausweises (Nummer 13 des Gebührenverzeichnisses) und
- b)
- für die Ausstellung des Seelotsanwärterausweises (Nummer 26 des Gebührenverzeichnisses)
- 2.
- Gebührenreduzierung gemäß § 9 Absatz 4 BGebG
Die Gebühr 7 wird für Veranstaltungen, an denen ausschließlich Jugendliche bis zum Alter von 18 Jahren teilnehmen, auf 50 Euro festgesetzt."
- b)
- Die Gebührentabelle wird wie folgt geändert:
- aa)
- In der Nummer 1 wird in der Spalte „Rechtsgrundlage" nach der Angabe „§ 11 Absatz 1 EmsSchEV" die Angabe „§ 4 Absatz 1 SperrWarnGebV" eingefügt.
- bb)
- Die Nummer 2 wird durch folgende Nummern 2 und 2a ersetzt: Nummer Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr in Euro
Nummer | Gegenstand | Rechtsgrundlage | Gebühr in Euro |
„2 | Genehmigung des Verkehrs außergewöhnlich großer Fahrzeuge, Luftkissen-, Tragflächen-, Bodeneffekt- und Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge sowie von Wasserflugzeugen und Flugbooten mit durchschnittlichem Aufwand (z. B. Überschreitung der Genehmigungsgrenzen um weniger als 50%, Wiederholung bei typgleichem Schiff, Schleppverband mit nicht genehmigungspflichtigem Anhang) | § 57 Absatz 1 Nummer 1 SeeSchStrO Artikel 28 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 1a EmsSchO | 131 zuzüglich Zulage nach § 4 Erschwerniszulagen- verordnung bei außerhalb der Dienstzeit erlassenen Genehmigungen |
2a | Genehmigung des Verkehrs außergewöhnlich großer Fahrzeuge, Luftkissen-, Tragflächen-, Bodeneffekt- und Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge sowie von Wasserflugzeugen und Flugbooten mit außergewöhnlichem Aufwand (z. B. Erforderlichkeit besonderer Maßnahmen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung, Spezialtransporte mit Überbreite, Überhöhe oder außergewöhnlichem Anhang) | § 57 Absatz 1 Nummer 1 SeeSchStrO Artikel 28 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 1a EmsSchO | 206-666 zuzüglich Zulage nach § 4 Erschwerniszulagen- verordnung bei außerhalb der Dienstzeit erlassenen Genehmigungen". |
- cc)
- In Nummer 3 werden in der Spalte „Rechtsgrundlage" die Wörter „beziehungsweise Artikel 28 Absatz 1 Nummer 2 EmsSchEV" durch die Wörter „Artikel 28 Absatz 1 Nummer 2 EmsSchO" ersetzt.
- dd)
- In den Nummern 5, 6, 7, 8 und 9 wird in der Spalte „Rechtsgrundlage" die Angabe „EmsSchEV" durch die Angabe „EmsSchO" ersetzt.
- ee)
- In der Nummer 11 wird in der Spalte „Gebühr in Euro" die Angabe „59,40" durch die Angabe „19,80" ersetzt.
- ff)
- In der Nummer 15 wird in der Spalte „Rechtsgrundlage" nach der Angabe „§ 12 EmsSchEV" die Angabe „§ 4 Absatz 2 SperrWarnGebV" eingefügt.
- gg)
- In Nummer 39 in der Spalte „Rechtsgrundlage" wird die Angabe „§ 10 Absatz 9 Ems-LV", „§ 10 Absatz 9 Weser/Jade-LV" durch die Angabe „§ 10 Absatz 8 Ems-LV", „§ 10 Absatz 8 Weser/Jade-LV" ersetzt.
Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besonderen Gebührenverordnung und zur Aufhebung und Änderung weiterer seeverkehrsrechtlicher und abgabenrechtlicher Verordnungen
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 BMDV-WS-BesGebVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BMDV-WS-BesGebVuaÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünfzehnte Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften
V. v. 22.11.2023 BGBl. 2023 II Nr. 321
Artikel 5 15. RhMosSchRÄndV Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung
... Besondere Gebührenverordnung vom 28. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4744), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 127 ) geändert worden ist, werden in der Gebührenposition Nummer 2138 in der Spalte ...
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