Die
Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung vom
8. August 1989 (BGBl. I S. 1583), die zuletzt durch
Artikel 2 § 13 der Verordnung vom
21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 3 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Wer 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft, 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut, eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, oder unter der Wirkung eines in der Anlage (zu
§ 3 Absatz 4) aufgeführten berauschenden Mittels nach Absatz 3 Satz 1 steht, darf ein Fahrzeug nicht führen oder als Mitglied der Schiffsbesatzung eine andere Tätigkeit des Brücken-, Decks- oder Maschinendienstes nicht ausüben. Eine Wirkung nach Satz 1 liegt vor, wenn eine der in Anlage IV genannten Substanzen im Blut nachgewiesen wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen bestimmten Krankheitsfall verschriebenen Medikamentes herrührt. Die Sätze 1 bis 3 gelten für das Fahren mit einem Wassermotorrad oder einem Kite- und Segelsurfbrett entsprechend."
- 2.
- Folgende Anlage wird angefügt:
„Anlage (zu § 3 Absatz 4) Benennung berauschender Mittel
Mittel | Substanz
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Cannabis | Tetrahydrocannabinol (THC)
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Heroin | Morphin
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Morphin | Morphin
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Kokain | Benzoylecgonin
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Amphetamine | Amphetamin
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Designer Amphetamine | Methylendioxyamphetamin (MDA)
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| Methylendioxyethylamphetamin (MDE)
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| Methylendioxymetamphetamin (MDAE)
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Metamphetamin | Metamphetamin
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-
- Zum gesicherten Nachweis auf das Vorhandensein der in der Tabelle genannten Substanzen im Blut gelten die jeweils aktuellen Empfehlungen der Grenzwertkommission beim Bundesministerium für Digitales und Verkehr für den Bereich des Straßenverkehrs."
Zweite Verordnung zur Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung und weiterer schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 18.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 286