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Abschnitt 4 - Glasapparatebauer-Ausbildungsverordnung (GlasappAusbV)

V. v. 15.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 129
Geltung ab 01.08.2023; FNA: 806-22-1-148 Berufliche Bildung

Abschnitt 4 Schlussvorschrift

§ 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 21 ändert mWv. 1. August 2023 GlasappAusbV

1Diese Verordnung tritt am 1. August 2023 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Glasapparatebauer-Ausbildungsverordnung vom 21. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1645) außer Kraft.


Schlussformel



Der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz

In Vertretung Sven Giegold


Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Glasapparatebauer und zur Glasapparatebauerin



Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1 Herstellen von Skizzen und
Fertigungszeichnungen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
a) Skizzen nach Vorgaben und Mustern, insbesondere
unter Angabe von Maßen und Toleranzen, anfertigen
b) Skizzen und Fertigungszeichnungen mit Kunden und
Kundinnen abstimmen
c) Skizzen und Fertigungszeichnungen auf Plausibilität,
Umsetzbarkeit und Vollständigkeit prüfen sowie bei
Abweichungen Maßnahmen ergreifen
d) Angaben aus Skizzen, Fertigungszeichnungen und
technischen Begleitunterlagen zur Vorbereitung von
Herstellungsprozessen verwenden
2  
e) Kunden und Kundinnen über das betriebliche
Angebot an Produkten und Dienstleistungen
informieren sowie Anforderungen von Kunden und
Kundinnen erfassen und kundengerechte Lösungen,
insbesondere unter Berücksichtigung von Qualität
und Kosten, entwickeln
f) Kunden und Kundinnen über Möglichkeiten der
langfristigen Nutzbarkeit von Glaserzeugnissen
informieren
g) Fertigungszeichnungen nach Vorgaben und Mustern,
insbesondere unter Angabe von Maßen und
Toleranzen, anfertigen
 2
2Planen und Vorbereiten
von Arbeitsabläufen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
a) Arbeitsaufträge unter Berücksichtigung von Skizzen,
Fertigungszeichnungen und Begleitunterlagen
entgegennehmen und prüfen
b) Material- und Zeitbedarfe für die Durchführung von
Arbeitsaufträgen ermitteln sowie Material- und
Stücklisten erstellen
c) Arbeitsabläufe und Arbeitsschritte unter
Berücksichtigung von Qualitätsanforderungen,
Material- und Zeitbedarfen sowie ökonomischer und
ökologischer Nachhaltigkeit eigenständig und im
Team planen und mit Vorgesetzten abstimmen
d) Werkstoffe, Betriebsstoffe und Hilfsstoffe,
insbesondere feuerfeste Materialien, sowie
Halbzeuge und Glasapparate auswählen, dabei
Schonung von Ressourcen berücksichtigen
e) Wiederverwertbarkeit von Reststoffen sowie
Betriebs- und Hilfsstoffen prüfen, diese der
Wiederverwertung zuführen und nach rechtlichen
Regelungen und betrieblichen Vorgaben entsorgen
f) Verfahren zur Herstellung von Glasapparaten unter
Berücksichtigung der Wünsche von Kunden und
Kundinnen sowie Eigenschaften von Werkstoffen
sowie Halbzeugen und Glasapparaten auswählen
g) die Verfügbarkeit von Werkstoffen, Halbzeugen und
Glasapparaten sowie Hilfsmitteln, Werkzeugen,
Maschinen und Anlagen prüfen
3 
h) Hilfsmittel, Werkzeuge, Maschinen und Anlagen
auswählen und einrichten
i) Hilfsmittel zur Heiß- und Kaltbearbeitung von
Rohmaterialien und Werkstücken erstellen
j) persönliche Schutzausrüstung auswählen
k) Arbeitsplätze vorbereiten
l) mit Vorgesetzten, Kollegen und Kolleginnen sowie im
Team situationsgerecht kommunizieren,
Sachverhalte darstellen und dabei Fachbegriffe
verwenden
m) Informationen, auch aus fremdsprachigen
Unterlagen, entnehmen und anwenden
  
n) Bedarfe an Werkstoffen, Halbzeugen und
Glasapparaten sowie Hilfsmitteln und Werkzeugen
ermitteln und Bestellungen vorbereiten
o) Werkstoffe, Halbzeuge und Glasapparate sowie
Hilfsmittel und Werkzeuge annehmen und
kontrollieren, Lieferbelege prüfen und Annahme
dokumentieren
p) Werkstoffe, Halbzeuge und Glasapparate sowie
Hilfsmittel und Werkzeuge lagern
q) Halbzeuge und Glasapparate für den Transport
vorbereiten, produktgerechte Verpackungen
auswählen sowie Halbzeuge und Glasapparate
bruchsicher verpacken
r) Maßnahmen zur Nachhaltigkeit bei der Lagerung und
Verpackung von Halbzeugen und Glasapparaten
ergreifen
 2
3Trennen von
Glaserzeugnissen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
a) Werkzeuge, Maschinen und Anlagen unter
Berücksichtigung von Aufbau und Funktionsweise
einsetzen, bedienen und steuern
b) Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz
ergreifen
c) persönliche Schutzausrüstung einsetzen
d) Glaserzeugnisse thermisch trennen
e) Glaserzeugnisse manuell, insbesondere durch Ritz-
Brech-Verfahren, trennen
f) Glaserzeugnisse maschinell trennen
2  
4manuelles Heißbearbeiten
von Rohmaterialien und
Werkstücken
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
a) Glas vorwärmen und auf allen Bearbeitungsstufen
nachwärmen
b) Glasrohre und Glasstäbe mit gleichen und
unterschiedlichen Durchmessern von bis zu 26
Millimetern zentrisch zusammensetzen
c) Glasrohre und Glasstäbe mit einem Durchmesser
von bis zu 20 Millimetern seitlich in
unterschiedlichen Winkeln mit Glaskörpern
zusammensetzen
d) Glasrohre und Glasstäbe mit einem Durchmesser
von bis zu 16 Millimetern biegen
e) Glasrohre und Glasstäbe mit einem Durchmesser
von bis zu zehn Millimetern von Hand auf Dorn
wickeln
  
f) an Glasrohren und Glasstäben Spitzen ziehen oder
fertigen
g) Glasrohre und Glasstäbe verengen und zentrieren
h) Kugeln mit einem Durchmesser von bis zu 30
Millimetern blasen
i) Enden von Glasrohren zu Rändern bördeln
j) Glasrohre auftreiben
k) Glasrohre einseitig und doppelseitig mit einem
Durchmesser des Außenrohres von bis zu 30
Millimetern einschmelzen
l) Kegelhülsen mit einer Normschliffgröße (NS) von bis
zu NS 19/26 fertigen
m) geschliffene Oberflächen feuerpolieren
n) Auslauföffnungen justieren
o) Maßnahmen zur Energieeinsparung und
Energieeffizienz ergreifen
12  
p) Glasrohre seitlich einschmelzen
q) Glasrohre und Glasstäbe mit gleichen und
unterschiedlichen Durchmessern über 26 Millimetern
zentrisch zusammensetzen
r) Kapillarrohre mit einem Innendurchmesser ab einem
Millimeter zentrisch und seitlich zusammensetzen
s) Dampf- und Druckausgleichsrohre an Glaskörper
ansetzen
t) Glasrohre und Glasstäbe mit einem Durchmesser
von bis zu 26 Millimetern biegen
u) Böden, insbesondere Flach-, Rund- und Spitzböden,
mit einem Durchmesser von bis zu 50 Millimetern
fertigen
v) Kugeln mit einem Durchmesser von bis zu 85
Millimetern blasen
w) Glaskörper in Formen einblasen
x) Kegelhülsen mit einer Normschliffgröße von bis zu
NS 29/32 fertigen
y) Hahnhülsen mit einer Normschliffgröße von bis zu NS
19/38 fertigen
z) Flansche mit einer Durchmessernenngröße (DN) von
bis zu DN 15 fertigen
aa) Flachglas und Glasfilterplatten mit einem
Durchmesser von bis zu 40 Millimetern einschmelzen
bb) vakuumdichte Drahtdurchführungen fertigen
cc) Glasrohre in Kugeln mit einem Durchmesser von bis
zu 70 Millimetern einschmelzen
dd) Glasscheiben verbinden
 11
5maschinelles
Heißbearbeiten von
Rohmaterialien und
Werkstücken
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
a) Glas vorwärmen und auf allen Bearbeitungsstufen
nachwärmen
b) Glasrohre mit gleichen und unterschiedlichen
Durchmessern ab 50 Millimetern zentrisch
zusammensetzen
c) Kapillarrohre ab einem Innendurchmesser von einem
Millimeter zentrisch zusammensetzen
  
d) Glasrohre ab einem Durchmesser von 50 Millimetern
verengen und zentrieren
e) Böden, insbesondere Flach-, Rund- und Spitzböden,
ab einem Durchmesser von 50 Millimetern fertigen
f) Enden von Glasrohren zu Rändern bördeln
g) Glasrohre auftreiben
h) Glasrohre einseitig und doppelseitig einschmelzen
i) Maßnahmen zur Energieeinsparung und
Energieeffizienz ergreifen
12  
j) Glasrohre und Glasstäbe mit einem Durchmesser ab
20 Millimetern seitlich in unterschiedlichen Winkeln
mit Glaskörpern zusammensetzen
k) Kapillarrohre ab einem Innendurchmesser von einem
Millimeter seitlich zusammensetzen
l) Kugeln mit einem Durchmesser von bis zu 85
Millimetern aufblasen
m) Glaskörper in Formen einblasen
n) Glasrohre seitlich einschmelzen
o) Flachglas und Glasfilterplatten mit einem
Durchmesser von bis zu 40 Millimetern einschmelzen
 11
6 Kaltbearbeiten von
Rohmaterialien und
Werkstücken
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a) Glasrohre und Hohlglaskörper mit einem
Durchmesser von bis zu 50 Millimetern sägen
b) Glasrohre und Hohlglaskörper mit einem
Durchmesser von bis zu 50 Millimetern planschleifen
c) Flachglas schneiden
4  
d) Glasrohre und Hohlglaskörper mit einem
Durchmesser von bis zu 85 Millimetern sägen
e) Glasrohre und Hohlglaskörper mit einem
Durchmesser von bis zu 85 Millimetern planschleifen
f) Normschliffe für lösbare Verbindungsteile und
Absperrhähne herstellen
g) Glasrohre, Flachglas und Hohlglaskörper bohren
 5
7 Herstellen von
Glasapparaten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
a) Glasapparate zur Destillation herstellen
b) Glasapparate für die Dosierung und Regelung von
Flüssigkeiten und Gasen herstellen
c) Glasapparate für Reaktionen herstellen
d) Komponenten zur Sicherung vor unbeabsichtigten
physikalischen und chemischen Reaktionsfolgen
herstellen
e) Wärmetauscher herstellen
f) Glasapparate zur Aufbewahrung von Flüssigkeiten
und Gasen herstellen
34  
g) Glasapparate zur Extraktion herstellen
h) Glasapparate mit Filterplatten herstellen
i) Glasapparate zur qualitativen und quantitativen
Analyse physikalischer oder chemischer
Eigenschaften herstellen
j) Glasapparate für die Vakuumtechnik herstellen
k) Glasapparaturen aus Glasapparaten
zusammensetzen
 34
8 Nachbehandeln von
Glasapparaten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
a) Glas technisch entspannen
b) Glasapparate signieren
c) Glas und Glasapparate für die Übergabe vorbereiten
3  
d) unterschiedliche Methoden der Nachbehandlung von
Glasapparaten und deren Einsatzmöglichkeiten
darstellen und bewerten
e) Glasapparate graduieren
f) Glasapparate unter Berücksichtigung von Aufbau und
Funktion von Vakuumanlagen sowie
Sicherheitsvorschriften evakuieren
 3
9 Messen und Prüfen von
Halbzeugen und
Glasapparaten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
a) Mess- und Prüfmittel unter Berücksichtigung von
Aufbau, Funktion und Spezifikationen auswählen
und einsetzen
b) Rohmaterialien, Halbzeuge und Glasapparate
messen und auf Einhaltung der Zeichnungs- und
Fertigungsvorgaben sowie der technischen
Spezifikationen prüfen
c) Funktionalität von Halbzeugen und Glasapparaten
prüfen
d) Zug- und Druckspannung mit optischen
Spannungsprüfern feststellen und beurteilen
e) Qualität von Rohmaterialien, Halbzeugen und
Glasapparaten nach optischen und attributiven
Qualitätskriterien prüfen
2 
f) Fehler an Rohmaterialien, Halbzeugen und
Glasapparaten, deren Ursachen sowie
Auswirkungen auf die Verarbeitung feststellen sowie
Maßnahmen zur Fehlerbehebung ergreifen und
dokumentieren
g) Mess- und Prüfergebnisse bewerten und
dokumentieren
 2
10 Einsetzen und Warten von
Arbeitsmitteln
(§ 4 Absatz 2 Nummer 10)
a) Verfahren für Reinigungs- und Wartungsarbeiten
auswählen sowie Reinigungs- und Wartungsarbeiten
unter Beachtung von Herstellerangaben, technischen
Anweisungen und betrieblichen Vorgaben
durchführen, dabei Maßnahmen zum Umweltschutz
und zur Nachhaltigkeit ergreifen
b) Ergebnisse von Reinigungs- und Wartungsarbeiten
kontrollieren, bewerten und nach betrieblichen
Vorgaben dokumentieren
c) Störungen an Werkzeugen, Geräten, Maschinen und
Anlagen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung
ergreifen
d) persönliche Schutzausrüstung einsetzen sowie
Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz,
insbesondere im Umgang mit Brennern und Abluft,
ergreifen
2  
e) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen unter
Berücksichtigung von Aufbau und Funktionsweise
auftragsbezogen sowie unter ökonomischen und
ökologischen Gesichtspunkten vorbereiten,
bedienen und steuern
 2
11 Instandsetzen und Ändern
von Halbzeugen und
Glasapparaten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 11)
a) Instandsetzungs- und Änderungsaufträge von
Kunden und Kundinnen nach betrieblichen
Vorgaben entgegennehmen
b) Zustand von Halbzeugen und Glasapparaten
analysieren und Schäden identifizieren
c) Halbzeuge und Glasapparate für die Instandsetzung
und Änderung vorbereiten
d) Maßnahmen sowie Materialien, Werkzeuge, Geräte,
Maschinen und Anlagen zur Instandsetzung und
Änderung auswählen
e) Halbzeuge und Glasapparate instand setzen und
ändern
f) Ergebnisse durchgeführter Instandsetzungs- und
Änderungsmaßnahmen überprüfen und
dokumentieren
g) Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz
sowie zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit bei
der Durchführung von Instandsetzungsarbeiten
ergreifen
 4
12 Durchführen von
qualitätssichernden
Maßnahmen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 12)
a) Bedeutung der Qualitätssicherung für die Planung,
Durchführung und Verbesserung von
Herstellungsprozessen erläutern
b) betriebliches Qualitätssicherungssystem auf allen
Bearbeitungsstufen anwenden
c) Arbeitsergebnisse kontinuierlich kontrollieren und
bewerten
d) Arbeitsergebnisse dokumentieren
2  
e) qualitätssichernde Maßnahmen zur Vorbeugung und
Korrektur einleiten und durchführen
f) Qualitätsmängel und deren Ursachen identifizieren
sowie zu deren Beseitigung beitragen
g) Möglichkeiten zur Verbesserung von Arbeitsabläufen
und -ergebnissen identifizieren und Arbeitsabläufe
optimieren
 2


Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Zuordnung
1234
1Organisation des
Ausbildungsbetriebes,
Berufsbildung sowie Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und
Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes
erläutern
b) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag
sowie Dauer und Beendigung des
Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben
der im System der dualen Berufsausbildung
Beteiligten beschreiben
c) die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der
Ausbildungsordnung und des betrieblichen
Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren
Umsetzung beitragen
d) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-,
sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen
Vorschriften erläutern
e) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der
betriebsverfassungs- oder personalvertretungs-
rechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes
erläutern
f) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und
Gewerkschaften erläutern
g) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern
h) wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern
i) Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der
beruflichen Weiterentwicklung erläutern
während
der gesamten
Ausbildung
2Sicherheit und Gesundheit
bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen
Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften
kennen und diese Vorschriften anwenden
b) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und
beurteilen
c) sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläutern
d) technische und organisatorische Maßnahmen zur
Vermeidung von Gefährdungen sowie von
psychischen und physischen Belastungen für sich
und andere, auch präventiv, ergreifen
e) ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwenden
f) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste
Maßnahmen bei Unfällen einleiten
g) betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden
Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei
Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur
Brandbekämpfung ergreifen
3 Umweltschutz und
Nachhaltigkeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter
Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen
Aufgabenbereich erkennen und zu deren
Weiterentwicklung beitragen
b) bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte,
Waren oder Dienstleistungen Materialien und
Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen
und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit
nutzen
c) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes einhalten
d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Wiederverwertung oder
Entsorgung zuführen
e) Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen
Arbeitsbereich entwickeln
f) unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne
einer ökonomischen, ökologischen und sozial
nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und
adressatengerecht kommunizieren
4digitalisierte Arbeitswelt
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit
Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum
Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
b) Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und
informationstechnischen Systemen einschätzen und
bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten
c) ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient
kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse
dokumentieren
d) Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen
und zu ihrer Lösung beitragen
e) Informationen in digitalen Netzen recherchieren und
aus digitalen Netzen beschaffen sowie
Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und
auswählen
f) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des
selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale
Lernmedien nutzen und Erfordernisse des
lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiten
g) Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich
der Beteiligten anderer Arbeits- und
Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler
Medien, planen, bearbeiten und gestalten
h) Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung
gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren