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Artikel 2 - Vierzehnte Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften (14. RhMosSchRÄndV k.a.Abk.)

V. v. 16.05.2023 BGBl. 2023 II Nr. 141, 271; Geltung ab 24.05.2023, abweichend siehe Artikel 5
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Artikel 2 Änderung der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung


Artikel 2 wird in 3 Vorschriften zitiert

Die Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II S. 3816), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 5. April 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 105) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt,

1.
durch Rechtsverordnung

a)
zur Umsetzung einer Anordnung der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt nach § 1.22a der Anlage

aa)
in dringenden Fällen oder

bb)
zu Versuchszwecken oder zur Zulassung einer technischen Neuerung, durch die jeweils die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs nicht beeinträchtigt wird,

eine von der Anlage abweichende Regelung vorübergehend bis zur Dauer von drei Jahren zu treffen oder

b)
für öffentliche Zwecke Ausnahmen von § 10.01 Nummer 2 der Anlage zu bestimmen oder

2.
durch Verwaltungsakt

a)
Abweichungen von der Anlage zu erlauben, um eine Empfehlung der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt nach § 1.26 Nummer 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, der Anlage für ein Fahrzeug, bei dem Aufgaben der Besatzung automatisiert wahrgenommen werden, oder für ein ferngesteuertes Fahrzeug umzusetzen, oder

b)
eine Abweichung im Sinne der Nummer 1 Buchstabe a oder eine Ausnahme im Sinne der Nummer 1 Buchstabe b zuzulassen, soweit es dieser nur im Einzelfall bedarf.

Ein Verwaltungsakt nach Satz 1 Nummer 2 kann - auch nachträglich - mit Nebenbestimmungen versehen werden."

2.
Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Nummer 4a wird das Word „und" durch das Wort „oder" ersetzt.

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2b wird nach der Angabe „Satz 3" ein Komma eingefügt.

bb)
Nummer 7a wird Nummer 8.

cc)
Die bisherige Nummer 8 wird aufgehoben.

dd)
Nummer 8a wird aufgehoben.

ee)
Nummer 26b wird wie folgt geändert:

aaa)
Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

„c)
das entgegen § 4.07 Nummer 3 Satz 1 nicht mit einem dort genannten Gerät ausgestattet ist,".

bbb)
Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe d eingefügt:

„d)
auf dem ein Inland ECDIS Gerät entgegen § 4.07 Nummer 3 Satz 2 nicht den dort genannten Bestimmungen entspricht oder".

ccc)
Der bisherige Buchstabe d wird Buchstabe e.

ff)
In Nummer 38d wird die Angabe „(km 885)" durch die Angabe „(km 855)" ersetzt.

gg)
Nach Nummer 39 werden folgende Nummern 39a bis 39c eingefügt:

„39a.
entgegen § 14.12 Nummer 1 Buchstabe a oder b in den Schutz- oder Sicherheitshafen Emmerich einfährt,

39b.
entgegen § 14.12 Nummer 1 Buchstabe c oder d in dem Schutz- oder Sicherheitshafen Emmerich stillliegt,

39c.
entgegen § 14.12 Nummer 1 Buchstabe e eine Liegestelle belegt,".

c)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 10 wird wie folgt geändert:

aaa)
Buchstabe q wird wie folgt gefasst:

„q)
das entgegen § 4.07 Nummer 3 Satz 1 nicht mit einem dort genannten Gerät ausgestattet ist,".

bbb)
Nach Buchstabe q wird folgender Buchstabe r eingefügt:

„r)
auf dem ein Inland ECDIS Gerät entgegen § 4.07 Nummer 3 Satz 2 nicht den dort genannten Bestimmungen entspricht,".

ccc)
Die bisherigen Buchstaben r bis w werden die Buchstabe s bis x.

bb)
In Nummer 10e wird die Angabe „(km 885)" durch die Angabe „(km 855)" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 2 Vierzehnte Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 14. RhMosSchRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 14. RhMosSchRÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 2 14. RhMosSchRÄndV Änderung der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
... 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 105) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Artikel 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die Generaldirektion Wasserstraßen und ...
Artikel 5 14. RhMosSchRÄndV Inkrafttreten
... bis 10 treten am 1. Juli 2023 in Kraft. 2. Artikel 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c, Artikel 2 Nummer 1, 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe ff und gg und Buchstabe c Doppelbuchstabe bb sowie die Anlagen 1 bis 3 treten am 1. Dezember 2023 in Kraft. 3. Artikel 1 Satz 1 ... am 1. Dezember 2023 in Kraft. 3. Artikel 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d, e und Nummer 2, Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee, Buchstabe c Doppelbuchstabe aa sowie die Anlagen 4 bis 6 treten am 1. Januar 2024 in Kraft. 4. Im Übrigen tritt ...
 
Zitat in folgenden Normen

Sechzehnte Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften
V. v. 11.03.2024 BGBl. 2024 II Nr. 97
Artikel 2 16. RhMosSchRÄndV Änderung der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
... vom 19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II S. 3816), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. Mai 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 141 ; 2023 II Nr. 271) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Artikel 2 ...