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Artikel 2 - Vierzehnte Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften (14. RhMosSchRÄndV k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
Artikel 2 wird in 3 Vorschriften zitiert
Die Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II S. 3816), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 5. April 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 105) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Artikel 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt,
- 1.
- durch Rechtsverordnung
- a)
- zur Umsetzung einer Anordnung der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt nach § 1.22a der Anlage
- aa)
- in dringenden Fällen oder
- bb)
- zu Versuchszwecken oder zur Zulassung einer technischen Neuerung, durch die jeweils die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs nicht beeinträchtigt wird,
- b)
- für öffentliche Zwecke Ausnahmen von § 10.01 Nummer 2 der Anlage zu bestimmen oder
- 2.
- durch Verwaltungsakt
- a)
- Abweichungen von der Anlage zu erlauben, um eine Empfehlung der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt nach § 1.26 Nummer 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, der Anlage für ein Fahrzeug, bei dem Aufgaben der Besatzung automatisiert wahrgenommen werden, oder für ein ferngesteuertes Fahrzeug umzusetzen, oder
- b)
- eine Abweichung im Sinne der Nummer 1 Buchstabe a oder eine Ausnahme im Sinne der Nummer 1 Buchstabe b zuzulassen, soweit es dieser nur im Einzelfall bedarf.
- 2.
- Artikel 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Nummer 4a wird das Word „und" durch das Wort „oder" ersetzt.
- b)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 2b wird nach der Angabe „Satz 3" ein Komma eingefügt.
- bb)
- Nummer 7a wird Nummer 8.
- cc)
- Die bisherige Nummer 8 wird aufgehoben.
- dd)
- Nummer 8a wird aufgehoben.
- ee)
- Nummer 26b wird wie folgt geändert:
- aaa)
- Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
- „c)
- das entgegen § 4.07 Nummer 3 Satz 1 nicht mit einem dort genannten Gerät ausgestattet ist,".
- bbb)
- Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe d eingefügt:
- „d)
- auf dem ein Inland ECDIS Gerät entgegen § 4.07 Nummer 3 Satz 2 nicht den dort genannten Bestimmungen entspricht oder".
- ccc)
- Der bisherige Buchstabe d wird Buchstabe e.
- ff)
- In Nummer 38d wird die Angabe „(km 885)" durch die Angabe „(km 855)" ersetzt.
- gg)
- Nach Nummer 39 werden folgende Nummern 39a bis 39c eingefügt:
- „39a.
- entgegen § 14.12 Nummer 1 Buchstabe a oder b in den Schutz- oder Sicherheitshafen Emmerich einfährt,
- 39b.
- entgegen § 14.12 Nummer 1 Buchstabe c oder d in dem Schutz- oder Sicherheitshafen Emmerich stillliegt,
- 39c.
- entgegen § 14.12 Nummer 1 Buchstabe e eine Liegestelle belegt,".
- c)
- Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 10 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- Buchstabe q wird wie folgt gefasst:
- „q)
- das entgegen § 4.07 Nummer 3 Satz 1 nicht mit einem dort genannten Gerät ausgestattet ist,".
- bbb)
- Nach Buchstabe q wird folgender Buchstabe r eingefügt:
- „r)
- auf dem ein Inland ECDIS Gerät entgegen § 4.07 Nummer 3 Satz 2 nicht den dort genannten Bestimmungen entspricht,".
- ccc)
- Die bisherigen Buchstaben r bis w werden die Buchstabe s bis x.
- bb)
- In Nummer 10e wird die Angabe „(km 885)" durch die Angabe „(km 855)" ersetzt.
Zitierungen von Artikel 2 Vierzehnte Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 14. RhMosSchRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
14. RhMosSchRÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 2 14. RhMosSchRÄndV Änderung der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
... 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 105) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Artikel 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die Generaldirektion Wasserstraßen und ...
Artikel 5 14. RhMosSchRÄndV Inkrafttreten
... bis 10 treten am 1. Juli 2023 in Kraft. 2. Artikel 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c, Artikel 2 Nummer 1, 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe ff und gg und Buchstabe c Doppelbuchstabe bb sowie die Anlagen 1 bis 3 treten am 1. Dezember 2023 in Kraft. 3. Artikel 1 Satz 1 ... am 1. Dezember 2023 in Kraft. 3. Artikel 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d, e und Nummer 2, Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee, Buchstabe c Doppelbuchstabe aa sowie die Anlagen 4 bis 6 treten am 1. Januar 2024 in Kraft. 4. Im Übrigen tritt ...
Zitat in folgenden Normen
Sechzehnte Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften
V. v. 11.03.2024 BGBl. 2024 II Nr. 97
Artikel 2 16. RhMosSchRÄndV Änderung der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
... vom 19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II S. 3816), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. Mai 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 141 ; 2023 II Nr. 271) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Artikel 2 ...
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