Artikel 4 - Vierzehnte Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften (14. RhMosSchRÄndV k.a.Abk.)

V. v. 16.05.2023 BGBl. 2023 II Nr. 141, 271; Geltung ab 24.05.2023, abweichend siehe Artikel 5
|

Artikel 4 Änderung der Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung


Artikel 4 wird in 3 Vorschriften zitiert

Artikel 4 der Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung vom 3. September 1997 (BGBl. 1997 II S. 1670), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 16. Februar 2022 (BGBl. 2022 II S. 82) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

„1a.
entgegen § 1.03 Nummer 1 Satz 1 einer Anweisung nicht Folge leistet,".

b)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
entgegen § 1.03 Nummer 4 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3, Dienst verrichtet,".

c)
Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:

„4a.
entgegen § 1.10a Nummer 1 Satz 5 dort genannte Schiffspapiere nicht aufbewahrt,".

d)
Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a eingefügt:

„7a.
entgegen § 1.17 Nummer 2 Satz 2 nicht an Bord oder nicht in der Nähe der Unfallstelle bleibt,".

2.
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
anordnet oder zulässt, dass entgegen § 1.03 Nummer 4 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 2, Dienst verrichtet wird,".

b)
Die Nummern 9 und 10 werden wie folgt gefasst:

„9.
entgegen § 1.10 Nummer 1 Satz 2 eine Urkunde oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt,

10.
entgegen § 1.10a Nummer 2 Satz 2 eine Bescheinigung nicht an Bord mitführt,".

c)
Nummer 15 wird aufgehoben.

d)
Nummer 25 wird wie folgt gefasst:

„25.
einer Vorschrift des § 3.02 Nummer 1 bis 3 oder 4 zweiter Halbsatz zuwiderhandelt,".

e)
Nummer 29b wird wie folgt gefasst:

„29b.
ein Fahrzeug führt,

a)
das entgegen § 4.07 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 8 nicht mit einem Inland AIS Gerät oder einer dort genannten Sprechfunkanlage ausgerüstet ist,

b)
das entgegen § 4.07 Nummer 3 Satz 1 nicht mit einem dort genannten Gerät ausgestattet ist,

c)
auf dem ein Inland ECDIS Gerät entgegen § 4.07 Nummer 3 Satz 2 nicht den dort genannten Bestimmungen entspricht oder

d)
das entgegen § 4.07 Nummer 6 Satz 1 nicht ein dort genanntes Inland AIS Gerät verwendet,".

3.
Absatz 5 wird aufgehoben.

4.
Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:

a)
Nummer 2 wird aufgehoben.

b)
Nummer 11 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Buchstabe f wird folgender Buchstabe g eingefügt:

„g)
auf dem entgegen § 1.10a Nummer 2 Satz 2 eine dort genannte Bescheinigung nicht an Bord mitgeführt wird,".

bb)
Die bisherigen Buchstaben g bis j werden die Buchstaben h bis k.

cc)
Der bisherige Buchstabe k wird Buchstabe l und wie folgt gefasst:

„l)
dessen Lichter oder Signalleuchten nicht den Vorschriften des § 3.02 Nummer 1 bis 3 oder 4 zweiter Halbsatz entsprechen,".

dd)
Die bisherigen Buchstaben l bis n werden die Buchstaben m bis o.

ee)
Die bisherigen Buchstaben o und p werden durch folgende Buchstaben p bis s ersetzt:

„p)
das entgegen § 4.07 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 8 nicht mit einem Inland AIS Gerät oder einer dort genannten Sprechfunkanlage ausgerüstet ist,

q)
das entgegen § 4.07 Nummer 3 Satz 1 nicht mit einem dort genannten Gerät ausgestattet ist,

r)
auf dem ein Inland ECDIS Gerät entgegen § 4.07 Nummer 3 Satz 2 nicht den dort genannten Bestimmungen entspricht oder

s)
das entgegen § 4.07 Nummer 6 Satz 1 nicht ein dort genanntes Inland AIS Gerät verwendet,".

ff)
Die bisherigen Buchstaben q bis u werden die Buchstaben t bis x.

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von Artikel 4 Vierzehnte Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 14. RhMosSchRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 14. RhMosSchRÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 2 14. RhMosSchRÄndV Änderung der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
... 2 kann - auch nachträglich - mit Nebenbestimmungen versehen werden." 2. Artikel 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nummer 4a wird das Word „und" ...
Artikel 5 14. RhMosSchRÄndV Inkrafttreten
... Artikel 3 Satz 1, Artikel 4 und die Anlagen 7 bis 10 treten am 1. Juli 2023 in Kraft. 2. Artikel 1 Satz 1 Nummer 1 ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitat in folgenden Normen

Fünfzehnte Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften
V. v. 22.11.2023 BGBl. 2023 II Nr. 321
Artikel 4 15. RhMosSchRÄndV Änderung der Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
... vom 3. September 1997 (BGBl. 1997 II S. 1670), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 16. Mai 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 141 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Buchstabe o wird ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed