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Artikel 1 - Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder und zur Änderung des Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes (KiföGFinGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder


Artikel 1 ändert mWv. 30. Juni 2023 KiföGFinG § 29, § 30

Das Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403, 2407), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2020) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 29 Absatz 2 wird die Angabe „30. Juni 2023" durch die Angabe „31. Dezember 2023" und die Angabe „31. Dezember 2023" durch die Angabe „30. Juni 2024" ersetzt.

2.
§ 30 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2023" durch die Angabe „30. Juni 2024" ersetzt.

b)
In Absatz 3 wird die Angabe „31. Dezember 2023" durch die Angabe „30. Juni 2024" ersetzt.

c)
In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2024" durch die Angabe „30. Juni 2025" ersetzt.

d)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „30. Juni 2025" durch die Angabe „31. Dezember 2025" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „30. Juni 2023" durch die Angabe „31. Dezember 2023" ersetzt.