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Abschnitt 6 - BMVg-Verwaltungsfachangestelltenprüfungsverordnung (BMVgVFAPrV)
Abschnitt 6 Schlussbestimmungen
§ 24 Rechtsbehelfsbelehrung
Maßnahmen und Entscheidungen der Prüfungsausschüsse sowie der zuständigen Stelle sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den Prüfling mit einer Rechtsbehelfsbelehrung nach § 58 Absatz 1 in Verbindung mit § 70 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zu versehen.
§ 25 Prüfungsunterlagen
1Auf Antrag ist dem Prüfling binnen der gesetzlichen Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. 2Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind ein Jahr, die Protokolle gemäß § 14 Absatz 3, § 18 Absatz 6 und § 20 Absatz 1 zehn Jahre aufzubewahren. 3Ferner sind die Ergebnisse der Abschlussprüfung elektronisch zu erfassen und 50 Jahre aufzubewahren. 4Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Zugang des Prüfungszeugnisses nach § 21 Absatz 1 oder des Bescheids nach § 22 Absatz 1. 5Der Ablauf der Aufbewahrungsfrist wird durch das Einlegen eines Rechtsbehelfs gehemmt.
§ 26 Übergangsregelung
Für Abschlussprüfungen, die von Auszubildenden abgelegt werden, deren Berufsausbildungsvertrag bereits vor dem 1. Oktober 2022 abgeschlossen wurde, ist diese Verordnung nicht anzuwenden.
§ 27 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2023 in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesminister der Verteidigung
Boris Pistorius
Boris Pistorius
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