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Erste Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (1. PsychThApprOÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Auf Grund des § 20 Absatz 1 Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1604) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:


Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juni 2023 PsychThApprO § 14, § 25, § 27, § 49, § 50, § 51, § 54, § 84

Die Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten vom 4. März 2020 (BGBl. I S. 448), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4335) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 14 Absatz 3 werden die Wörter „und in denen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten tätig sind" gestrichen.

2.
§ 25 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden ist eine stellvertretende Person zu bestellen. Für die weiteren Mitglieder sind insgesamt mindestens sechs stellvertretende Personen zu bestellen."

b)
In Absatz 4 werden im Satzteil vor der Aufzählung die Wörter „ihre stellvertretenden" durch das Wort „stellvertretende" ersetzt.

c)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Die Hochschule schlägt der nach § 20 zuständigen Stelle die weiteren Mitglieder der Prüfungskommission sowie die stellvertretenden Personen vor. Diese werden von der nach § 20 zuständigen Stelle bestellt."

3.
Nach § 27 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Gegenstand der psychotherapeutischen Prüfung sind alle wissenschaftlich geprüften und anerkannten psychotherapeutischen Verfahren und Methoden."

4.
§ 49 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Pool an" gestrichen.

bb)
In Satz 2 Nummer 4 werden die Wörter „Simulationspatientin oder den Simulationspatienten" durch das Wort „Schauspielpersonen" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Simulationspatientinnen oder Simulationspatienten" durch das Wort „Schauspielpersonen" ersetzt.

bb)
Folgende Sätze werden angefügt:

„Für die Schulung können digitale Formate genutzt werden. Bereits erfolgte Schulungen können berücksichtigt werden."

5.
§ 50 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „ihre jeweiligen stellvertretenden" durch die Wörter „insgesamt mindestens vier stellvertretende" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „ihre stellvertretenden" durch das Wort „stellvertretende" ersetzt und werden die Wörter „für jede Station" gestrichen.

c)
In Absatz 3 werden im Satzteil vor der Aufzählung die Wörter „für eine Station bestellt" durch die Wörter „an einer Station eingesetzt" ersetzt.

6.
§ 51 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die nach § 20 zuständige Stelle stellt für jeden Prüfungstermin der anwendungsorientierten Parcoursprüfung den Parcours nach § 49 Absatz 1 zur Verfügung."

b)
Die Absätze 2 und 2a werden aufgehoben.

c)
Absatz 3 wird Absatz 2 und die Wörter „Simulationspatientinnen oder Simulationspatienten" werden durch das Wort „Schauspielpersonen" ersetzt.

d)
Die Absätze 4 bis 7 werden die Absätze 3 bis 6.

7.
In § 54 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „über der Gesamtpunktzahl liegt, die die Bestehensgrenze bildet" durch die Wörter „der über die Gesamtpunktzahl, die die Bestehensgrenze bildet, hinaus zu vergebenden Punkte erreicht" ersetzt.

8.
§ 84 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach dem Wort „werden" werden ein Komma und die Wörter „vorbehaltlich des Satzes 2," eingefügt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Abweichend von § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung besteht die Prüfungskommission für Prüfungen, die nach dem 31. Mai 2023 durchgeführt werden, aus zwei weiteren Psychologischen Psychotherapeutinnen oder Psychologischen Psychotherapeuten mit der dort genannten Qualifikation, von denen mindestens einer zusätzlich über die Supervisorenanerkennung nach § 4 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung verfügen muss."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach dem Wort „werden" werden ein Komma und die Wörter „vorbehaltlich des Satzes 2," eingefügt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Abweichend von § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung besteht die Prüfungskommission für Prüfungen, die nach dem 31. Mai 2023 durchgeführt werden, aus zwei weiteren Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen oder Kinder- und Jugendlichenpsycho-therapeuten mit der dort genannten Qualifikation, von denen mindestens einer zusätzlich über die Supervisorenanerkennung nach § 4 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung verfügen muss."


Artikel 2



Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2023 in Kraft.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Gesundheit

Karl Lauterbach