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Artikel 4 - Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (HinSchGEG k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung des Beamtenstatusgesetzes


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 2. Juli 2023 BeamtStG § 37

§ 37 Absatz 2 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 2 wird das Wort „oder" am Ende gestrichen.

2.
In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

3.
Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4.
Informationen unter den Voraussetzungen des Hinweisgeberschutzgesetzes an eine zuständige Meldestelle weitergegeben oder offengelegt werden."



 

Zitierungen von Artikel 4 Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 HinSchGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HinSchGEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Beschleunigung von Disziplinarverfahren in der Bundesverwaltung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389
Artikel 5 BDVfBG Änderung des Beamtenstatusgesetzes
... Beamtenstatusgesetz vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 140 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 24 Absatz 1 Satz ...