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Verordnung zu dem Abkommen vom 9. Dezember 2022 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Europäischen Zentrum für mittelfristige Wettervorhersage über eine Zweigniederlassung des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage in Bonn (EZMWAbkV k.a.Abk.)
V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 II Nr. 158, Nr. 254
Geltung am 20.07.2023; FNA: 180-54-3 Durchführung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Vereinbarungen
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Geltung am 20.07.2023; FNA: 180-54-3 Durchführung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Vereinbarungen
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Eingangsformel
Auf Grund des § 5 des Gaststaatgesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1929) verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Ansiedlung des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage in der Bundesrepublik Deutschland durch Errichtung einer Zweigniederlassung in Bonn wird zugestimmt.
(2) Das in Berlin am 9. Dezember 2022 unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Europäischen Zentrum für mittelfristige Wettervorhersage über eine Zweigniederlassung des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage in Bonn wird hiermit in Kraft gesetzt und die in Teil 2 Kapitel 2 und 3 des Gaststaatgesetzes vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen werden in dem aus dem Abkommen ersichtlichen Umfang gewährt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt an dem Tag in Kraft, an dem das in Berlin am 9. Dezember 2022 unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Europäischen Zentrum für mittelfristige Wettervorhersage über eine Zweigniederlassung des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage in Bonn nach seinem Artikel 32 Absatz 1 in Kraft tritt.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem das Abkommen außer Kraft tritt.
(3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des Außerkrafttretens sind im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. *)
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- *)
- Anm. d. Red.: Gemäß Bekanntmachung vom 21. August 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 254) traten das Abkommen und diese Verordnung am 20. Juli 2023 in Kraft.
Text in der Fassung der Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens über eine Zweigniederlassung des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage in Bonn B. v. 21. August 2023 BGBl. 2023 II Nr. 254 m.W.v. 20. Juli 2023
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister für Digitales und Verkehr
Volker Wissing
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister für Digitales und Verkehr
Volker Wissing
Anlage
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Europäischen Zentrum für mittelfristige Wettervorhersage über eine Zweigniederlassung des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage in Bonn
(siehe BGBl. 2023 II Nr. 158 S. 3 ff.)
(siehe BGBl. 2023 II Nr. 158 S. 3 ff.)
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