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Artikel 3 - Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts (InklArbFG k.a.Abk.)
Artikel 3 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 11b Absatz 2b wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Bei der Anwendung des Satzes 1 Nummer 3 gilt das Taschengeld nach § 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes und nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes als Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Bei Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, tritt in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 an die Stelle des Betrages nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches der Betrag von 250 Euro monatlich." - b)
- In dem bisherigen Satz 3 wird die Angabe „Satz 2" durch die Angabe „Satz 4" ersetzt.
- 2.
- Dem § 26 wird folgender Absatz 6 angefügt:„(6) Für Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld, die Mitglied in einer in § 176 Absatz 1 des Fünften Buches genannten Solidargemeinschaft sind, gelten die Absätze 1 und 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 entsprechend. Für Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld, die nach § 21a Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig sind, wird für die Dauer des Leistungsbezugs ein Zuschuss in Höhe des Beitrags geleistet, soweit dieser nicht nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 abgesetzt wird."
Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 InklArbFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
InklArbFG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 13 InklArbFG Inkrafttreten
... bis 3 sowie die Artikel 10 und 11 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (3) Artikel 3 Nummer 2 , Artikel 4 Nummer 2 sowie die Artikel 5 bis 7 Nummer 1 treten am 1. Juli 2023 in Kraft. ... in Kraft. (4) Artikel 9 tritt mit Wirkung vom 10. Juni 2021 in Kraft. (5) Artikel 3 Nummer 1 tritt am 1. Juli 2023 in ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung
G. v. 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 191
Artikel 4 AuWeBFG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 146 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 3 wird die Angabe ...
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