Artikel 13 - Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts (InklArbFG k.a.Abk.)

Artikel 13 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 am 1. Januar 2024 in Kraft.

(2) Die Artikel 1, 2 Nummer 1, Artikel 4 Nummer 1, Artikel 7 Nummer 1a bis 3 sowie die Artikel 10 und 11 treten am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(3) Artikel 3 Nummer 2, Artikel 4 Nummer 2 sowie die Artikel 5 bis 7 Nummer 1 treten am 1. Juli 2023 in Kraft.

(4) Artikel 9 tritt mit Wirkung vom 10. Juni 2021 in Kraft.

(5) Artikel 3 Nummer 1 tritt am 1. Juli 2023 in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 13. Juni 2023.



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