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Synopse aller Änderungen der KStoffTechAusbV am 01.08.2023
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. August 2023 durch Berichtigung der KStoffTechAusbVB geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der KStoffTechAusbV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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KStoffTechAusbV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2023 geltenden Fassung | KStoffTechAusbV n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2023 geltenden Fassung durch Berichtigung v. 06.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 241 |
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(Textabschnitt unverändert) § 15 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung | |
(Text alte Fassung) (1) Die Bewertung der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: | (Text neue Fassung) (1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: |
1. 'Herstellen einer mechanischen Baugruppe' mit 25 Prozent, 2. 'Herstellen von Formteilen' mit 35 Prozent, 3. 'Verfahrenstechnische Systeme' mit 20 Prozent, 4. 'Produktionsplanung und -analyse' mit 10 Prozent sowie 5. 'Wirtschafts- und Sozialkunde' mit 10 Prozent. (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen - auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 16 - wie folgt bewertet worden sind: 1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens 'ausreichend', 2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens 'ausreichend', 3. in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens 'ausreichend' und 4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit 'ungenügend'. | |
§ 23 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung | |
(1) Die Bewertung der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: | (1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: |
1. 'Herstellen einer mechanischen Baugruppe' mit 25 Prozent, 2. 'Herstellen von Halbzeugen' mit 35 Prozent, 3. 'Verfahrenstechnische Systeme' mit 20 Prozent, 4. 'Produktionsplanung und -analyse' mit 10 Prozent sowie 5. 'Wirtschafts- und Sozialkunde' mit 10 Prozent. (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen - auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 24 - wie folgt bewertet worden sind: 1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens 'ausreichend', 2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens 'ausreichend', 3. in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens 'ausreichend' sowie 4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit 'ungenügend'. | |
§ 31 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung | |
(1) Die Bewertung der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: | (1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: |
1. 'Herstellen einer mechanischen Baugruppe' mit 25 Prozent, 2. 'Herstellen von Mehrschichtkautschukteilen' mit 35 Prozent, 3. 'Verfahrenstechnische Systeme' mit 20 Prozent, 4. 'Produktionsplanung und -analyse' mit 10 Prozent sowie 5. 'Wirtschafts- und Sozialkunde' mit 10 Prozent. (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen - auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 32 - wie folgt bewertet worden sind: 1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens 'ausreichend', 2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens 'ausreichend', 3. in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens 'ausreichend' sowie 4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit 'ungenügend'. | |
§ 39 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung | |
(1) Die Bewertung der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: | (1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: |
1. 'Herstellen einer mechanischen Baugruppe' mit 25 Prozent, 2. 'Herstellen von Compounds und Masterbatches' mit 30 Prozent, 3. 'Verfahrenstechnische Systeme' mit 20 Prozent, 4. 'Kunststoffprüfung und Qualitätsmanagement' mit 15 Prozent sowie 5. 'Wirtschafts- und Sozialkunde' mit 10 Prozent. (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen - auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 40 - wie folgt bewertet worden sind: 1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens 'ausreichend', 2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens 'ausreichend', 3. in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens 'ausreichend' sowie 4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit 'ungenügend'. | |
§ 47 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung | |
(1) Die Bewertung der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: | (1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: |
1. 'Herstellen einer mechanischen Baugruppe' mit 25 Prozent, 2. 'Fertigungsauftrag' mit 30 Prozent, 3. 'Reparieren und Instandsetzen' mit 15 Prozent, 4. 'Fertigungstechnik und technische Kommunikation' mit 20 Prozent sowie 5. 'Wirtschafts- und Sozialkunde' mit 10 Prozent. (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen - auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 48 - wie folgt bewertet worden sind: 1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens 'ausreichend', 2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens 'ausreichend', 3. in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens 'ausreichend' sowie 4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit 'ungenügend'. | |
§ 55 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung | |
(1) Die Bewertung der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: | (1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: |
1. 'Herstellen einer mechanischen Baugruppe' mit 25 Prozent, 2. 'Herstellen von Faserverbundbauteilen' mit 35 Prozent, 3. 'Verfahrenstechnische Systeme' mit 20 Prozent, 4. 'Produktionsplanung und -analyse' mit 10 Prozent sowie 5. 'Wirtschafts- und Sozialkunde' mit 10 Prozent. (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen - auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 56 - wie folgt bewertet worden sind: 1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens 'ausreichend', 2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens 'ausreichend', 3. in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens 'ausreichend' sowie 4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit 'ungenügend'. | |
§ 63 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung | |
(1) Die Bewertung der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: | (1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: |
1. 'Herstellen einer mechanischen Baugruppe' mit 25 Prozent, 2. 'Herstellen von Fenster-, Tür- oder Fassadenelementen' mit 35 Prozent, 3. 'Fertigungstechnik' mit 20 Prozent, 4. 'Produktionsplanung und -analyse' mit 10 Prozent sowie 5. 'Wirtschafts- und Sozialkunde' mit 10 Prozent. (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen - auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 64 - wie folgt bewertet worden sind: 1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens 'ausreichend', 2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens 'ausreichend', 3. in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens 'ausreichend' sowie 4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit 'ungenügend'. |
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