Artikel 2 - Verordnung zur Neuordnung der Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker für Kunststoff- und Kautschuktechnik und zur Verfahrensmechanikerin für Kunststoff- und Kautschuktechnik (KStoffTechAusbVEV k.a.Abk.)

V. v. 14.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 151, 241; Geltung ab 01.08.2023
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Artikel 2 Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Maschinen- und Anlagenführer/zur Maschinen- und Anlagenführerin


Artikel 2 ändert mWv. 1. August 2023 MaschFüAusbV § 10

In § 10 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Maschinen- und Anlagenführer/zur Maschinen- und Anlagenführerin vom 27. April 2004 (BGBl. I S. 647), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. August 2007 (BGBl. I S. 2134) geändert worden ist, werden die Wörter „Verfahrensmechaniker für Kunststoff- und Kautschuktechnik/Verfahrensmechanikerin für Kunststoff- und Kautschuktechnik" durch die Wörter „Kunststoff- und Kautschuktechnologe/Kunststoff- und Kautschuktechnologin" ersetzt.



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