Tools:
Update via:
Artikel 1 - Verordnung zur Änderung der Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung (StBPPVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung der Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung
Die Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung vom 25. November 2022 (BGBl. I S. 2105) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 4 Absatz 1 Nummer 1 im Satzteil vor Buchstabe a wird das Wort „eine" durch das Wort „eines" ersetzt.
- 2.
- § 14 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:„(4) Soll für eine weitere Beratungsstelle ein weiteres besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach eingerichtet werden, so hat der Steuerberater, der Steuerbevollmächtigte oder die Berufsausübungsgesellschaft der Steuerberaterkammer den Familiennamen und den oder die Vornamen des Leiters der weiteren Beratungsstelle mitzuteilen, der befugt sein soll, für die weitere Beratungsstelle Dokumente mit einer nicht-qualifizierten elektronischen Signatur auf einem sicheren Übermittlungsweg zu versenden. Eine solche Befugnis kann auch im Fall des § 34 Absatz 2 Satz 3 und 4 des Steuerberatungsgesetzes nur einer der in § 3 Satz 1 Nummer 1 des Steuerberatungsgesetzes genannten Personen erteilt werden. Der Steuerberater, der Steuerbevollmächtigte oder die Berufsausübungsgesellschaft hat der Steuerberaterkammer unverzüglich jeden Wechsel des Leiters der weiteren Beratungsstelle mitzuteilen; dabei sind der Familienname und der oder die Vornamen des neuen Leiters der weiteren Beratungsstelle anzugeben. Im Übrigen gelten für weitere besondere elektronische Steuerberaterpostfächer die §§ 11 bis 13, 15, 16, 18 und 19 Absatz 2 sowie die §§ 20 bis 22 und 23 Absatz 1 entsprechend."
- b)
- Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
- 3.
- § 22 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Ein für eine weitere Beratungsstelle eingerichtetes weiteres elektronisches Steuerberaterpostfach ist zudem zu sperren, sobald die weitere Beratungsstelle aufgegeben wird." - b)
- Im bisherigen Satz 3 wird die Angabe „Satz 2" durch die Angabe „Satz 3" ersetzt.
Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 StBPPVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StBPPVÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung von Verordnungen im Bereich der steuerberatenden Berufe
V. v. 20.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 443
Artikel 2 StBBerÄndV Änderung der Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung
... Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung vom 25. November 2022 (BGBl. I S. 2105), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 157 ) geändert worden ist, wird die Angabe „2024" durch die Angabe „2026" ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/15906/a298665.htm