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Verordnung zur Änderung der Werkstätten-Mitwirkungsverordnung und der Versorgungsmedizin-Verordnung (WMVOuaÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund
- -
- des § 227 Absatz 2 Satz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) und
- -
- des § 30 Absatz 16 des Bundesversorgungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe e und f des Gesetzes vom 20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1114) geändert worden ist,
Artikel 1 Änderung der Werkstätten-Mitwirkungsverordnung
Die Werkstätten-Mitwirkungsverordnung vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1297), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 476) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 39 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „1,60 Euro" durch die Angabe „1,81 Euro" ersetzt.
- 2.
- § 39a wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 5 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Im Übrigen gelten § 37 Absatz 1 und 2, 4 bis 6 sowie die §§ 38 und 39 Absatz 1 bis 3 für die Frauenbeauftragte und die Stellvertreterinnen entsprechend." - b)
- Folgender Absatz 6 wird angefügt:„(6) Die Kosten, die durch die Interessenvertretung der Frauenbeauftragten auf Bundesebene entstehen, trägt der nach § 63 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuständige Träger. Dieser überweist jeweils zum 1. Februar eines jeden Jahres 1,81 Euro für jeden Werkstattbeschäftigten, der sich am 1. Januar dieses Jahres in seiner Zuständigkeit befindet, an die Interessenvertretung der Frauenbeauftragten auf Bundesebene. Gleichzeitig unterrichtet er die Interessenvertretung über die Berechnungsgrundlagen seiner Zahlung. Die Interessenvertretung der Frauenbeauftragten auf Bundesebene leitet jährlich zum 30. Juni jedem zuständigen Träger einen Bericht über die Verwendung der im Vorjahr insgesamt erhaltenen Mittel zu. Sie erörtert diese Berichte auf Verlangen mit den zuständigen Trägern oder deren überregionaler Vertretung. Der Betrag nach Satz 2 erhöht sich in entsprechender Anwendung des § 160 Absatz 3 Satz 1 bis 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch jeweils zu dem Zeitpunkt, zu dem die nächste Neubestimmung der Beträge der Ausgleichsabgabe erfolgt. Die sich ergebenden Beträge sind auf zwei Nachkommastellen kaufmännisch zu runden. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt den Erhöhungsbetrag und die sich nach Satz 7 ergebenden Beträge im Bundesanzeiger bekannt."
Artikel 2 Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung
Die Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2412), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 6. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 146) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Teil A wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 4 Buchstabe a wird aufgehoben.
- b)
- In Nummer 7 Buchstabe a Satz 2 wird die Angabe „(z. B. Pflegezulage)" gestrichen.
- 2.
- Dem Teil C Nummer 3.4 werden die folgenden Nummern 3.4.4 bis 3.4.6 angefügt:
- „3.4.4
- Bei der Anwendung der Vermutungsregelung des § 4 Absatz 5 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB XIV) gilt Folgendes: Bei einer psychischen Gesundheitsstörung wird der ursächliche Zusammenhang kraft Gesetzes vermutet, wenn die Vermutung nicht durch einen anderen Kausalverlauf widerlegt wird (§ 4 Absatz 5 SGB XIV). Voraussetzung ist, dass die psychische Gesundheitsstörung nach einer der international anerkannten Klassifikationen (ICD-10 bzw. ICD-11 oder DSM-5) unter Verwendung der dortigen Bezeichnungen auf der Grundlage des aktuellen medizinisch-wissenschaftlichen Kenntnisstandes durch behandelnde Ärzte und Fachärzte diagnostiziert worden ist. Das schädigende Ereignis muss in seiner Art und Schwere nach den Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft geeignet sein, diese Gesundheitsstörung zu begründen. Die Diagnosesicherung beinhaltet auch die Differenzierung zwischen Entstehung und Verschlimmerung der psychischen Gesundheitsstörung. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs im Sinne einer Kausalitätsprüfung (Nummer 3.4.1 bis 3.4.3) zu vermuten, wenn keine Anhaltspunkte für einen anderen ursächlichen Zusammenhang vorliegen.
- 3.4.5
- Bei Vorliegen von Anhaltspunkten für einen anderen Kausalverlauf ist die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs nach Nummer 3.4.1 bis 3.4.3 zu prüfen.
- 3.4.6
- Anhaltspunkte für einen anderen Kausalverlauf liegen insbesondere dann vor,
- a)
- wenn Art und Schwere des Ereignisses nicht geeignet sind, eine psychische Gesundheitsstörung als Schädigungsfolge hervorzurufen,
- b)
- wenn sich bei der Tatsachenfeststellung nach Nummer 2 Hinweise auf eine bereits vor dem schädigenden Ereignis bestehende psychische Gesundheitsstörung ergeben,
- c)
- wenn sich bei der Tatsachenfeststellung nach Nummer 2 Hinweise auf ein anderes, jedoch nicht nach § 4 Absatz 1 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch zu berücksichtigendes schädigendes Ereignis ergeben, das nach Art und Schwere für sich betrachtet geeignet ist, eine psychische Gesundheitsstörung hervorzurufen, oder
- d)
- wenn nach aktuellem medizinisch-wissenschaftlichem Kenntnisstand ein Ursachenzusammenhang zwischen einem auf die Psyche einwirkenden schädigenden Ereignis und einer psychischen Gesundheitsstörung nicht vorliegen kann, wie dies insbesondere bei der Entstehung von dementiellen und Intelligenzstörungen der Fall ist; das Auftreten einer komorbiden psychischen Gesundheitsstörung oder eine Verschlechterung der Auswirkungen von dementiellen oder Intelligenzstörungen auf die Teilhabe als Folge eines auf die Psyche einwirkenden schädigenden Ereignisses ist dadurch nicht ausgeschlossen."
Artikel 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Artikel 2 tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 23. Juni 2023.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Der Bundesminister für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
Der Bundesminister für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
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