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Abschnitt 1 - Trinkwasserverordnung (TrinkwV)
Artikel 1 V. v. 20.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 159
Geltung ab 24.06.2023; FNA: 2126-13-42 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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Geltung ab 24.06.2023; FNA: 2126-13-42 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung findet Anwendung auf das im 7. Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes bezeichnete Wasser für den menschlichen Gebrauch.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
- 1.
- natürliches Mineralwasser im Sinne des § 2 der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung,
- 2.
- Wasser, das Arzneimittel im Sinne des § 2 des Arzneimittelgesetzes ist,
- 3.
- Schwimm- und Badebeckenwasser,
- 4.
- Wasser, das sich in Fließrichtung hinter einer nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik notwendigen Sicherungseinrichtung eines endständig an die Trinkwasserinstallation angeschlossenen wasserführenden Apparats befindet, der nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht Teil der Trinkwasserinstallation ist, und
- 5.
- Wasser, für dessen Verwendung eine Genehmigung nach § 3a Absatz 2 der Lebensmittelhygiene-Verordnung erteilt worden ist.
(3) Diese Verordnung findet im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798, 1799; 1997 II S. 1402) auch in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone Anwendung.
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 2 wird in 2 Vorschriften zitiert
Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind
- 1.
- „Trinkwasser" Wasser für den menschlichen Gebrauch, das im ursprünglichen Zustand oder nach Aufbereitung, ungeachtet seines Aggregatzustands und ungeachtet dessen, ob es auf Leitungswegen, durch Wassertransport-Fahrzeuge, aus Trinkwasserspeichern, auf Meeresbauwerken oder an Bord von Land-, Wasser- oder Luftfahrzeugen oder in verschlossenen Behältnissen bereitgestellt wird und
- a)
- für folgende Zwecke bestimmt ist:
- aa)
- zum Trinken,
- bb)
- zum Kochen sowie zur Zubereitung von Speisen und Getränken,
- cc)
- zur Körperpflege und -reinigung,
- dd)
- zur Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß mit Lebensmitteln in Berührung kommen,
- ee)
- zur Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Kontakt kommen, oder
- ff)
- zu sonstigen in Bezug auf die menschliche Gesundheit relevanten häuslichen Zwecken oder
- b)
- in Lebensmittelunternehmen verwendet wird zur Herstellung, Behandlung, Konservierung oder zum Inverkehrbringen von Erzeugnissen oder Substanzen, die für den menschlichen Gebrauch bestimmt sind;
- 2.
- „Wasserversorgungsanlagen":
- a)
- zentrale Wasserversorgungsanlagen: Anlagen einschließlich dazugehörender Wassergewinnungsanlagen und eines dazugehörenden Leitungsnetzes, aus denen pro Tag mindestens 10 Kubikmeter Trinkwasser entnommen oder auf festen Leitungswegen an Zwischenabnehmer geliefert werden oder aus denen auf festen Leitungswegen Trinkwasser an mindestens 50 Personen abgegeben wird;
- b)
- dezentrale Wasserversorgungsanlagen: Anlagen einschließlich dazugehörender Wassergewinnungsanlagen und eines dazugehörenden Leitungsnetzes, aus denen pro Tag weniger als 10 Kubikmeter Trinkwasser entnommen oder im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit genutzt werden, ohne dass eine zentrale Wasserversorgungsanlage oder eine Eigenwasserversorgungsanlage vorliegt;
- c)
- Eigenwasserversorgungsanlagen: Anlagen einschließlich dazugehörender Wassergewinnungsanlagen und einer dazugehörenden Trinkwasserinstallation, aus denen pro Tag weniger als 10 Kubikmeter Trinkwasser zur eigenen Nutzung entnommen werden;
- d)
- mobile Wasserversorgungsanlagen: bewegliche Anlagen, aus denen Trinkwasser entnommen wird einschließlich Anlagen an Bord von Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen sowie Anlagen, aus denen auf Meeresbauwerken Trinkwasser entnommen wird, jeweils einschließlich der Trinkwasserinstallation und etwaiger Wassergewinnungsanlagen;
- e)
- Gebäudewasserversorgungsanlagen: Anlagen, aus denen aus einer zentralen Wasserversorgungsanlage oder einer dezentralen Wasserversorgungsanlage übernommenes Trinkwasser über eine Trinkwasserinstallation an Verbraucher abgegeben wird und
- f)
- zeitweilige Wasserversorgungsanlagen: Anlagen, aus denen Trinkwasser entnommen oder an Verbraucher abgegeben wird und die
- aa)
- zeitweise betrieben werden, einschließlich einer dazugehörenden Wassergewinnungsanlage und einer dazugehörenden Trinkwasserinstallation, oder
- bb)
- zeitweise an eine zentrale Wasserversorgungsanlage, eine dezentrale Wasserversorgungsanlage, mobile Wasserversorgungsanlage oder eine Gebäudewasserversorgungsanlage angeschlossen sind;
- 3.
- „Betreiber" ein Unternehmer oder sonstiger Inhaber einer Wasserversorgungsanlage;
- 4.
- „Trinkwasserinstallation" sämtliche Trinkwasserleitungen, Trinkwasserspeicher, Apparate und Armaturen einer Wasserversorgungsanlage, die sich befinden zwischen den Entnahmestellen für Trinkwasser und
- a)
- der Stelle, ab der das durch diese Wasserversorgungsanlage gewonnene Trinkwasser oder, sofern eine Aufbereitung erfolgt, ab der das aufbereitete Trinkwasser zu den Entnahmestellen für Trinkwasser weitergeleitet wird, oder
- b)
- der Stelle, an der das Trinkwasser aus einer anderen Wasserversorgungsanlage übernommen wird;
- 5.
- „Wasserversorgungsgebiet" ein geografisch definiertes Gebiet, in dem
- a)
- das an Verbraucher oder an Zwischenabnehmer abgegebene Trinkwasser aus einem oder mehreren Wasservorkommen stammt und
- b)
- die erwartbare Trinkwasserbeschaffenheit als nahezu einheitlich angesehen werden kann;
- 6.
- „Rohwasser" Wasser, das mit einer Wassergewinnungsanlage dem Wasservorkommen entnommen wird und
- a)
- unmittelbar zu Trinkwasser aufbereitet werden soll oder
- b)
- ohne Aufbereitung als Trinkwasser verteilt werden soll;
- 7.
- „Aufbereitungsstoffe" Stoffe und Filtermedien, die dazu bestimmt sind, die Beschaffenheit des Rohwassers oder des Trinkwassers zu den in § 18 genannten Aufbereitungszwecken zu beeinflussen;
- 8.
- „gewerbliche Tätigkeit" die unmittelbare oder mittelbare, zielgerichtete Bereitstellung von Trinkwasser im Rahmen einer Vermietung oder einer sonstigen selbständigen, regelmäßigen und in Gewinnerzielungsabsicht ausgeübten Tätigkeit;
- 9.
- „öffentliche Tätigkeit" die Bereitstellung von Trinkwasser für einen unbestimmten, wechselnden und nicht durch persönliche Beziehungen mit der bereitstellenden Person verbundenen Personenkreis;
- 10.
- „Nichttrinkwasseranlage" eine Anlage, die zusätzlich zu einer Trinkwasserinstallation installiert ist und
- a)
- zur Entnahme von Wasser dient, das nicht für in Nummer 1 genannte Zwecke bestimmt ist, oder
- b)
- in der Wasser, das nicht für in Nummer 1 genannte Zwecke bestimmt ist, im Kreislauf geführt wird.
§ 3 Bezugnahmen auf technische Normen
(1) Vorschriften, die auf DIN- oder internationale Normen verweisen, beziehen sich, wenn nicht anders bestimmt, jeweils auf die folgenden Ausgaben:
- 1.
- DIN 38404-10, Ausgabe Dezember 2012 der DIN 38404-10, Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung - Physikalische und physikalisch-chemische Stoffkenngrößen (Gruppe C) - Teil 10: Berechnung der Calcitsättigung eines Wassers (C 10),
- 2.
- DIN EN 1484, Ausgabe April 2019 der DIN EN 1484, Wasseranalytik - Anleitungen zur Bestimmung des gesamten organischen Kohlenstoffs (TOC) und des gelösten organischen Kohlenstoffs (DOC),
- 3.
- DIN EN 1622, Ausgabe Oktober 2006 der DIN EN 1622, Wasserbeschaffenheit - Bestimmung des Geruchsschwellenwerts (TON) und des Geschmacksschwellenwerts (TFN),
- 4.
- DIN EN 15975-2, Ausgabe Dezember 2013 der DIN EN 15975-2, Sicherheit der Trinkwasserversorgung - Leitlinien für das Risiko- und Krisenmanagement - Teil 2: Risikomanagement,
- 5.
- DIN EN 27888, Ausgabe November 1993 der DIN EN 27888, Wasserbeschaffenheit - Bestimmung der elektrischen Leitfähigkeit,
- 6.
- DIN EN ISO 6222, Ausgabe Juli 1999 der DIN EN ISO 6222, Wasserbeschaffenheit - Quantitative Bestimmung der kultivierbaren Mikroorganismen - Bestimmung der Koloniezahl durch Einimpfen in ein Nähragarmedium,
- 7.
- DIN EN ISO 7027-1, Ausgabe November 2016 der DIN EN ISO 7027-1, Wasserbeschaffenheit - Bestimmung der Trübung - Teil 1: Quantitative Verfahren,
- 8.
- DIN EN ISO 7899-2, Ausgabe November 2000 der DIN EN ISO 7899-2, Wasserbeschaffenheit - Nachweis und Zählung von intestinalen Enterokokken - Teil 2: Verfahren durch Membranfiltration,
- 9.
- DIN EN ISO 8467, Ausgabe Mai 1995 der DIN EN ISO 8467, Wasserbeschaffenheit - Bestimmung des Permanganat-Index,
- 10.
- DIN EN ISO 9308-1, Ausgabe September 2017 der DIN EN ISO 9308-1, Wasserbeschaffenheit - Zählung von Escherichia coli und coliformen Bakterien - Teil 1: Membranfiltrationsverfahren für Wässer mit niedriger Begleitflora,
- 11.
- DIN EN ISO 9308-2, Ausgabe Juni 2014 der DIN EN ISO 9308-2, Wasserbeschaffenheit - Zählung von Escherichia coli und coliformen Bakterien - Teil 2: Verfahren zur Bestimmung der wahrscheinlichsten Keimzahl,
- 12.
- DIN EN ISO 10705-2, Ausgabe Januar 2002 der DIN EN ISO 10705-2, Wasserbeschaffenheit - Nachweis und Zählung von Bakteriophagen - Teil 2: Zählung von somatischen Coliphagen,
- 13.
- DIN EN ISO 11731, Ausgabe März 2019 der DIN EN ISO 11731, Wasserbeschaffenheit - Zählung von Legionellen,
- 14.
- DIN EN ISO 11929-1, Ausgabe November 2021 der DIN EN ISO 11929-1, Bestimmung der charakteristischen Grenzen (Erkennungsgrenze, Nachweisgrenze und Grenzen des Überdeckungsintervalls) bei Messungen ionisierender Strahlung - Grundlagen und Anwendungen - Teil 1: Elementare Anwendungen,
- 15.
- DIN EN ISO 11929-2, Ausgabe November 2021 der DIN EN ISO 11929-2, Bestimmung der charakteristischen Grenzen (Erkennungsgrenze, Nachweisgrenze und Grenzen des Überdeckungsintervalls) bei Messungen ionisierender Strahlung - Grundlagen und Anwendungen - Teil 2: Fortgeschrittene Anwendungen,
- 16.
- DIN EN ISO 11929-3, Ausgabe November 2021 der DIN EN ISO 11929-3, Bestimmung der charakteristischen Grenzen (Erkennungsgrenze, Nachweisgrenze und Grenzen des Überdeckungsintervalls) bei Messungen ionisierender Strahlung - Grundlagen und Anwendungen - Teil 3: Anwendung von Entfaltungstechniken,
- 17.
- DIN EN ISO 14189, Ausgabe November 2016 der DIN EN ISO 14189, Wasserbeschaffenheit - Zählung von Clostridium perfringens - Verfahren mittels Membranfiltration,
- 18.
- DIN EN ISO 16266, Ausgabe Mai 2008 der DIN EN ISO 16266, Wasserbeschaffenheit - Nachweis und Zählung von Pseudomonas aeruginosa - Membranfiltrationsverfahren,
- 19.
- DIN EN ISO 19458, Ausgabe Dezember 2006 der DIN EN ISO 19458, Wasserbeschaffenheit - Probenahme für mikrobiologische Untersuchungen,
- 20.
- DIN ISO 5667-5, Ausgabe Februar 2011 der DIN ISO 5667-5, Wasserbeschaffenheit - Probenahme - Teil 5: Anleitung zur Probenahme von Trinkwasser aus Aufbereitungsanlagen und Rohrnetzsystemen und
- 21.
- ISO 10705-3, Ausgabe Oktober 2003 der ISO 10705-3, Wasserbeschaffenheit - Nachweis und Zählung von Bakteriophagen - Teil 3: Validierung von Verfahren für die Konzentration von Bakteriophagen in Wasser.
(2) Die in Absatz 1 genannten Ausgaben der technischen Normen sind bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen und bei der Deutschen Nationalbibliothek in Leipzig archivmäßig gesichert niedergelegt.
§ 4 Vollzug
Die Zuständigkeit der Behörden für den Vollzug dieser Verordnung ergibt sich aus den §§ 54 bis 54b des Infektionsschutzgesetzes, soweit nicht in dieser Verordnung Aufgaben unmittelbar bestimmten Bundesbehörden zugewiesen sind.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/15908/b43771.htm