Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 3 - Zweite Verordnung zur Novellierung der Trinkwasserverordnung (TrinkwVEV 2023 k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung der Lebensmittelhygiene-Verordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 24. Juni 2023 LMHV § 3a

§ 3a der Lebensmittelhygiene-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 2016 (BGBl. I S. 1469), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. Januar 2018 (BGBl. I S. 99) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
§ 3a Verwendung von Trinkwasser oder aufbereitetem Wasser

(1) Soweit die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 oder der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 die Verwendung von Trinkwasser vorsehen, werden die Mindestanforderungen an die Verwendung als Trinkwasser durch die Trinkwasserverordnung bestimmt.

(2) Wer Wasser oder aufbereitetes Wasser nach Anhang II Kapitel VII Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 zur Verarbeitung von oder als Zutat zu Lebensmitteln verwendet, das nicht den Mindestanforderungen an die Verwendung als Trinkwasser nach der Trinkwasserverordnung entspricht, bedarf einer Genehmigung durch die zuständige Behörde.

(3) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist bei der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch zu stellen.

(4) Im Antrag ist der Verwendungszweck anzugeben und darzulegen, dass

1.
die Wasserqualität die Sicherheit und Genusstauglichkeit des Enderzeugnisses in keiner Weise beeinträchtigen kann,

2.
die Wasserversorgung die einschlägigen rechtlichen Vorgaben erfüllt und

3.
Verfahren nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 eingerichtet sind, mit denen

a)
die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben kontrolliert wird und

b)
Abhilfemaßnahmen vorgesehen sind, um sicherzustellen, dass die Beschaffenheit des Wassers die Sicherheit des Enderzeugnisses nicht beeinträchtigt.

(5) Die Angaben nach Absatz 4 sind auf Aufforderung der zuständigen Behörde durch geeignete Nachweise zu belegen.

(6) Die zuständige Behörde erteilt die Genehmigung, wenn die Wasserqualität die Sicherheit und Genusstauglichkeit des Enderzeugnisses in keiner Weise beeinträchtigen kann.

(7) Sofern pro Tag mindestens 10 Kubikmeter aufbereitetes Wasser aus einer betriebseigenen Wasserversorgungsanlage mit dazugehörender Wassergewinnungsanlage verwendet werden, sind die Bewertung des Einzugsgebiets der Entnahmestellen für die Trinkwassergewinnung und das Risikomanagement für dieses Einzugsgebiet nach der auf Grund von § 50 Absatz 4a des Wasserhaushaltsgesetzes zu erlassenden Rechtsverordnung im Verfahren nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 zu berücksichtigen."



 

Zitierungen von Artikel 3 Zweite Verordnung zur Novellierung der Trinkwasserverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 TrinkwVEV 2023 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TrinkwVEV 2023 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Eingangsformel TrinkwVEV 2023 1)
... (ABl. L 164 vom 26.6.2009, S. 45) und der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/2184. Artikel 3 dieser Verordnung dient der Umsetzung von Artikel 3 Absatz 5 Satz 1 der Richtlinie (EU) ...