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Änderung § 8 FrSaftErfrischGetrV vom 07.03.2006
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§ 5 FrSaftErfrischGetrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.03.2006 geltenden Fassung | § 8 FrSaftErfrischGetrV n.F. (neue Fassung) in der am 29.04.2023 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 26.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 115 |
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(Text alte Fassung) § 5 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten | (Text neue Fassung)§ 8 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten |
(1) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer entgegen § 4 Lebensmittel in den Verkehr bringt. (2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes ordnungswidrig. (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 1 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt. | (1) Nach § 58 Absatz 1 Nummer 18, Absatz 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 ein dort genanntes Lebensmittel herstellt oder in den Verkehr bringt. (2) Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 7 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt. (3) Wer eine in Absatz 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Absatz 1 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig. (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 oder § 6 Absatz 1 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt. |
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