Tools:
Update via:
Änderung § 7 FrSaftErfrischGetrV vom 01.06.2012
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7 FrSaftErfrischGetrV, alle Änderungen durch Artikel 1 LMBVVEV am 1. Juni 2012 und Änderungshistorie der FrSaftErfrischGetrVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 4 FrSaftErfrischGetrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2012 geltenden Fassung | § 7 FrSaftErfrischGetrV n.F. (neue Fassung) in der am 29.04.2023 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 26.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 115 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 4 Verkehrsverbot | (Text neue Fassung)§ 7 Verkehrsverbote |
Lebensmittel, die mit einer in Anlage 1 aufgeführten Bezeichnung versehen sind, ohne der betreffenden Herstellungsanforderung und den Vorschriften des § 2 Absatz 1, 4, 5 Satz 1, Absatz 6 und 7 über die Verwendung von Zutaten sowie den weiteren Herstellungsbedingungen zu entsprechen, dürfen gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden. | Lebensmittel, die mit einer in Anlage 1 aufgeführten Bezeichnung versehen sind, ohne der in Anlage 1 jeweils festgelegten Herstellungsanforderung oder § 2 Absatz 1, 4, 5 Satz 1, Absatz 6 oder 7 zu entsprechen, dürfen gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1591/al0-34267.htm