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Änderung § 9 FrSaftErfrischGetrV vom 01.06.2012

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 6 FrSaftErfrischGetrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2012 geltenden Fassung
§ 9 FrSaftErfrischGetrV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.05.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.05.2020 BGBl. I S. 1075
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Übergangsregelung


(Text neue Fassung)

§ 9 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Bis zum 30. Juni 2005 dürfen Erzeugnisse nach den bis zum 27. Mai 2004 geltenden Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet werden. Nach Satz 1 hergestellte und gekennzeichnete Erzeugnisse dürfen bis zum Abbau der Vorräte in den Verkehr gebracht werden.

(2) Bis zum 31. Dezember 2010 dürfen Erzeugnisse nach den bis zum 2. Juni 2010 geltenden Vorschriften hergestellt werden. Nach Satz 1 hergestellte Erzeugnisse dürfen bis zum Abbau der Vorräte in den Verkehr gebracht werden.



 
(heute geltende Fassung)