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Änderung § 7 FrSaftErfrischGetrV vom 31.10.2013

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§ 7 FrSaftErfrischGetrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.10.2013 geltenden Fassung
§ 7 FrSaftErfrischGetrV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.04.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 26.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 115
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 Verkehrsverbot


(Text neue Fassung)

§ 7 Verkehrsverbote


vorherige Änderung

Lebensmittel, die mit einer in Anlage 1 aufgeführten Bezeichnung versehen sind, ohne der betreffenden Herstellungsanforderung und den Vorschriften des § 2 Absatz 1, 4, 5 Satz 1, Absatz 6 und 7 über die Verwendung von Zutaten sowie den weiteren Herstellungsbedingungen zu entsprechen, dürfen gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden.



Lebensmittel, die mit einer in Anlage 1 aufgeführten Bezeichnung versehen sind, ohne der in Anlage 1 jeweils festgelegten Herstellungsanforderung oder § 2 Absatz 1, 4, 5 Satz 1, Absatz 6 oder 7 zu entsprechen, dürfen gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden.

(heute geltende Fassung) 

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