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Änderung § 7 FrSaftErfrischGetrV vom 29.05.2020
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§ 7 FrSaftErfrischGetrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.05.2020 geltenden Fassung | § 7 FrSaftErfrischGetrV n.F. (neue Fassung) in der am 29.04.2023 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 26.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 115 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Verkehrsverbote | |
Lebensmittel, die mit einer in Anlage 1 aufgeführten Bezeichnung versehen sind, ohne der in Anlage 1 jeweils festgelegten Herstellungsanforderung oder § 2 Absatz 1, 4, 5 Satz 1, Absatz 6 oder 7 zu entsprechen, dürfen gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden. |
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